Selbständige Steuerpflichtige werden gemäß § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) besteuert. Als selbständige Einkünfte gelten hierbei alle Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.
Als selbständige Arbeit gelten Tätigkeiten, die nicht in einem abhängigen Arbeitsverhältnis durchgeführt werden. Merkmale für eine selbständige Tätigkeit sind zum Beispiel die eigene Entscheidungsfreiheit, die freie Verfügung über Arbeits-und Betriebsmittel oder die Beschäftigung von Mitarbeitern. Der Selbständige handelt in eigener Verantwortung.
Zu selbständigen Einkünften gehören zum Beispiel Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied einer Aktiengesellschaft oder einer GmbH. Ebenso gehören dazu der bei der Veräußerung von Vermögen oder eines selbständigen Teils davon erzielte Gewinn.
Als freiberufliche Tätigkeit gelten selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten, zum Beispiel durch folgende Berufsgruppen: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer, Steuerbevollmächtigte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnliche Berufe.
Der Freiberufler ist aufgrund besonderer intellektueller erworbener Fähigkeiten tätig. Beim Freiberufler steht eine besondere künstlerische, schöpferische, wissenschaftliche oder unterrichtende Begabung oder Fähigkeit im Vordergrund. Den Gewerbetreibenden charakterisiert hingegen der Wille zur Gewinnerzielung, ohne dass diese besonderen Merkmale vorliegen.
Durch die Beschäftigung von Mitarbeitern, die fachlich vorgebildet sind, und wenn der Freiberufler nicht mehr selbst die Aktivität leitet oder eigenverantwortlich ist, übt er keine selbständige Tätigkeit mehr aus, sondern eine gewerbliche Tätigkeit. Er erzielt dann Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Wie Freiberufler steuerlich behandelt werden, erfahren Sie in diesem CCM-Artikel.
Es ist möglich, sich zusätzlich zu einer hauptberuflichen Tätigkeit nebenberuflich selbstständig zu machen. Einige Punkte sind hierbei zu beachten, zum Beispiel sollten die Arbeitszeit und das Einkommen der selbständigen Tätigkeit geringer sein als die Arbeitszeit und die Einkünfte aus der hauptberuflichen Tätigkeit.
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