Ein Selbstständiger kann seinen Gewinn entweder durch eine Bilanz oder durch eine Einnahmenüberschussrechnung ermitteln. Die Höhe der Einnahmen ist ausschlaggebend für die Ermittlung der fällig werdenden Steuern. Hier finden Sie eine Definition dieser Gewinnermittlungsarten.
Bei der Gewinnermittlung ist der Ermittlungszeitraum grundsätzlich das Kalenderjahr.
Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte, die nicht gesetzlich zur Erstellung von Abschlüssen verpflichtet sind und dies nicht freiwillig tun, sowie Steuerpflichtige, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen, ermitteln den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz).
Durch die Einnahmenüberschussrechnung wird nur der Zufluss von Geld erfasst. Das Gesetz lässt aber Ausnahmen von diesem Zuflussprinzip zu. Zukünftige Forderungen oder Verbindlichkeiten werden in der Einnahmenüberschussrechnung nicht berücksichtigt.
Für die Einnahmenüberschussrechnung finden Sie zahlreiche Vorlagen im Internet.
Praktisches Beispiel:
Ein Zahnarzt kauft einen neuen Zahnarztstuhl für 20.000 Euro und nimmt dafür ein Darlehen auf. Bei der Einnahmenüberschussrechnung kann er das Darlehen nicht als Betriebsausgaben geltend machen, sondern nur die jährlich bezahlten Zinsen werden in der Einnahmenüberschussrechnung berücksichtigt.
Selbständige mit freiberuflicher Tätigkeit können auch freiwillig Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen (Buchführungspflicht nach §§ 140 und 141 Abgabenordnung). Diese Selbständigen wenden zur Gewinnermittlung den Betriebsvermögensvergleich an. Hierbei wird der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vergangenen Wirtschaftsjahres ermittelt. Dieser Wert wird um den Wert der Entnahmen vermehrt und um den Wert der Einlagen vermindert (§ 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 EStG).
Für alle Einnahmen des Freiberuflers, die höher sind als der Steuerfreibetrag von 8.472 Euro (Grundfreibetrag 2015) müssen steuerliche Abgaben gezahlt werden (Einkommensteuer).
Ein Selbständiger kann seine Betriebsausgaben von der Steuer absetzen (Betriebsausgabenpauschale oder genaue Abrechnung der Betriebsausgaben). Als Betriebsausgaben zählen alle Aufwendungen, die im direkten Bezug zur betrieblichen Aktivität des Selbständigen stehen (zum Beispiel Zinsen für Darlehen, Geschäftsreisen, Büromaterial). Hier finden Sie eine Liste mit den Aufwendungen, die als Betriebsausgaben absetzbar sind.
Um die Höhe der Einkommensteuer abschätzen zu können, lohnt sich generell eine Simulation mit einem Steuerrechner.
Bei der Umsatzsteuer gilt der Betrag von 17.500 Euro Jahresumsatz zu beachten. Ab diesem Betrag gilt der Freiberufler nicht mehr als Kleinunternehmer und muss Umsatzsteuer zahlen. Arbeitnehmer, die eine Nebentätigkeit als Freiberufler ausüben, liegen meist unter diesem Betrag und sind von der Umsatzsteuer befreit.
Alle Honorareinnahmen oder zum Beispiel die Quartalsüberweisungen der Krankenkasse für Ärzte sind als Betriebseinnahmen zu buchen.
Dagegen werden Gelder, die im Namen und auf Rechnung von Kunden einkassiert und ausbezahlt werden, nicht als Betriebseinnahmen verbucht. Diese Gelder werden erst dann gebucht, wenn feststeht, dass die Gelder endgültig nicht mehr an Dritte ausbezahlt werden.
Praktisches Beispiel:
Ein Anwalt hat aus einer Vollstreckungsmaßnahme 25.000 Euro für seinen Mandanten einkassiert. Ein Teil seines Honorars wurde noch nicht bezahlt (5.000 Euro). Der Anwalt und sein Mandant einigen sich schriftlich, dass die 25.000 Euro mit den 5.000 Euro verrechnet werden.
20.000 Euro werden an den Mandanten ausbezahlt und werden nicht als Betriebseinnahmen des Anwalts gebucht, 5.000 Euro werden erst nach der Aufrechnungserklärung des Mandanten als Betriebseinnahmen gebucht.
Foto: © catalin205 - 123RF.com