Einkünfte aus Kapitalvermögen gehören zu den sieben Einkunftsarten in Deutschland. Die gesetzlichen Grundlagen sind in § 20 Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt.
Als Kapitaleinkünfte werden Erträge der Vermögensverwaltung erfasst, die Erlöse oder Entgelte für die Überlassung von Kapital darstellen.
Nach § 20 EStG zählen die folgenden Posten zu den Einkünften aus Kapitalvermögen:
Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien
Verdeckte Gewinnausschüttungen
Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen
Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden
Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen
Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art
Erträge aus Investmentfonds
Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich Schatzwechsel
Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft oder sonstigen Ansprüchen an eine Körperschaft
Übersteigen die Einkünfte aus Kapitalvermögen den sogenannten Sparerpauschbetrag nicht, muss keine Abgeltungssteuer bezahlt werden. Dieser Freibetrag beträgt bei Einzelpersonen 801 Euro und bei Verheirateten 1.602 Euro (§ 44a EStG). Dafür müssen Sie bei Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag mit Ihrer Steueridentifikationsnummer stellen.
Erteilen Sie keinen Freistellungsauftrag oder liegen die Kapitalerträge über dem Freibetrag, führt das Kreditinstitut 25 Prozent Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer automatisch an das Finanzamt ab. Um die steuerpflichtigen Einkünfte zu berechnen, wird der Sparerpauschbetrag von den gesamten Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen.
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