Bei der Steuer gelten Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung als Überschusseinkünfte, wenn sie nicht im Rahmen eines Gewerbebetriebs erzielt werden.
Für die Einkommensteuer ist es wichtig, die einzelnen Einkunftsarten voneinander abzugrenzen. Um eine eindeutige Zuordnung zu einer Einkunftsart zu gewährleisten, werden die einzelnen Einkunftsarten in Haupt- und Nebeneinkunftsarten unterteilt.
Diese Einkünfte werden durch die Aktivität des Steuerpflichtigen erzielt. Beispiele hierfür sind Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
Diese passiven Einkünfte werden durch die Anlage des Steuerpflichtigen erzielt. Beispiele hierfür sind Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte.
Als Nebeneinkunftsart sind die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nachrangig. Laut § 21 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Einkünfte nur dann als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen, wenn sie inhaltlich nicht zu einer anderen Einkunftsart gehören.
Beispiele:
Herr Müller besitzt eine Wohnung und vermietet sie an Herrn Schulz. Die Mieteinnahmen führen zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
Zum Betriebsvermögen der Firma Konrad gehörte eine vermietete Wohnung. Die Mieteinnahmen führen zu Einnahmen aus Gewerbebetrieb.
Weitere Beispiele, die nicht den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören, sondern gewerblichen Einkünften zuzurechnen sind, sind die Vermietung von Ausstellungsräumen und Messeständen oder die Vermietung von Zimmern in Gaststätten.
Grundsätzlich unterliegen die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nur dann der Einkommensteuer, wenn die Absicht besteht, langfristig einen Überschuss zu erzielen (sogenannte Einkunftserzielungsabsicht). Kann eine solche Absicht nicht unterstellt werden, liegt keine steuerbare Tätigkeit vor. In diesem Fall würde also keine Steuer wegen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anfallen.
Bei einer Vermietungstätigkeit muss somit langfristig die Absicht bestehen, positive Einkünfte zu erwirtschaften, ansonsten entfällt auch der Werbungskostenabzug.
Der Steuersatz wird auch auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angewendet. Um die Einkommensteuer zu berechnen, müssen diese Einkünfte in der Anlage V der Steuererklärung aufgeführt werden.
Nach §32a EStG gilt ein Grundfreibetrag für uneingeschränkt steuerpflichtige Personen, der auch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt. Der Freibetrag beträgt 8.820 Euro für Einzelpersonen und 17.640 Euro bei gemeinsamer Veranlagung.
Werbungskosten gelten auch bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Zum Beispiel können die Kosten für die Abschreibung, Schuldzinsen und Erhaltungsaufwendungen abgezogen werden.
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