Als Werbungskosten werden Aufwendungen bezeichnet, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz). Bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung können bestimmte Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden.
Grundsätzlich müssen Sie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in der Anlage V der Einkommensteuererklärung angeben (Einnahmen aus Miete und Nebenkosten, die der Vermieter erhält). Der persönliche Steuersatz des Steuerpflichtigen ergibt sich aus der Steuerklasse und der Höhe seiner Einnahmen und gilt auch für die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Die Werbungskosten und eventuelle Freibeträge mindern die Steuerbelastung.
Ein grundsätzlicher steuerlicher Grundfreibetrag gilt nach § 32a EStG. Er beträgt 8.820 Euro für Einzelpersonen und 17.640 Euro bei gemeinsamer Veranlagung, das heißt wenn ein Vermieter als einziges Einkommen eine Miete hat, die geringer ist als 8.820 Euro, wird dieses Einkommen nicht versteuert.
Zur Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind diejenigen Werbungskosten abzuziehen, die in Zusammenhang mit dieser Einkunftsart entstanden sind. Durch den Abzug von Werbungskosten ist dabei auch die Entstehung von negativen Einkünften (Verlust) möglich.
Die folgenden Aufwendungen zählen zum Beispiel zu den Werbungskosten im Bereich der Vermietung und Verpachtung: Anschaffungskosten des Gebäudes durch Abschreibungen (AfA), Finanzierungskosten, Erhaltungsaufwand, Grundsteuer oder Versicherungsbeiträge.
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