Im Arbeitsrecht ist es von Bedeutung, ob eine berufstätige Person als Arbeitnehmer oder als Selbständiger einzustufen ist, zum Beispiel in Bezug auf arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Schutzvorschriften. Hier finden Sie einen Überblick über den Arbeitnehmerbegriff, der im Gesetz festgelegt ist.
Nach § 5 Betriebsverfassungsgesetz sind Arbeitnehmer Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte. Beamte gelten nicht als Arbeitnehmer.
Im § 611a BGB ist dazu Folgendes festgelegt: Als Arbeitnehmer gilt, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags entgeltliche Dienste für einen Dritten in persönlicher Abhängigkeit erbringt. Diese persönliche Abhängigkeit impliziert eine sogenannte Weisungsgebundenheit bezüglich der Arbeitszeit, des Arbeitsortes und des Arbeitsinhaltes.
Aus dieser gesetzlichen Grundlage ergeben sich die Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers, zum Beispiel das Recht auf Urlaub und der Kündigungsschutz.
Vom Arbeitnehmer ist der Begriff des Arbeitgebers zu unterscheiden. Er beschäftigt den Arbeitnehmer auf der Basis eines privatrechtlichen Vertrags und ist verpflichtet, den vereinbarten Arbeitslohn zu bezahlen. Er kommt auch für die Sozialabgaben auf und führt zum Beispiel die Lohnsteuer direkt ans Finanzamt ab. Zudem stellt er dem Arbeitnehmer das für dessen Arbeit nötige Material zur Verfügung. Er organisiert den Arbeitsablauf seines Arbeitnehmers und gibt ihm Anweisungen zu den Arbeitsinhalten.
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