Die sonstigen Einkünfte sind eine der sieben Einkunftsarten und müssen nach §§ 22 und 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) versteuert werden. In bestimmten Fällen sind die sonstigen Einkünfte auch steuerfrei.
Im Einkommensteuerrecht umfassen die sonstigen Einkünfte verschiedene Posten: Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (zum Beispiel Rentenzahlungen), aus Unterhaltsleistungen, aus privaten Veräußerungsgeschäften, Einkünfte aus nicht nachhaltigen Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten noch zu anderen sonstigen Einkünften gehören (Abgeordnetenbezüge) oder sonstige Renten (Zahlungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherung).
Zu den sonstigen Einkünften gehören zum Beispiel auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von beweglichen Sachen (zum Beispiel von Autos).
Wenn ein Ehegatte von seinem geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten Unterhaltsleistungen erhält, sind diese als sonstige Einkünfte zu versteuern. Diese Unterhaltsleistungen können in Bar- oder Sachzuwendungen bestehen. Der Ehegatte, der die Unterhaltsleistungen bezahlt, kann diese als Sonderausgaben absetzen.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Der Unterhaltspflichtige muss einen Antrag auf Sonderausgabenabzug stellen. Der Empfänger hat seine Zustimmung zu dem Antrag erteilt.
Der Sonderausgabenabzug ist auf maximal 13.805 Euro beschränkt.
Für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gilt eine Freigrenze von 256 Euro pro Kalenderjahr. Bis zu diesem Betrag sind die Einkünfte steuerfrei. Sind die Einkünfte höher, müssen sie komplett versteuert werden.
Für Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften gilt eine Freigrenze von 600 Euro.
Für Einkünfte aus sonstigen Renten (Riester-Rente, Pensionskassen, Lebensversicherungen) wird pauschal ein Betrag von 102 Euro als Werbungskosten abgezogen.
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