Seit der Unternehmensteuerreform 2008 müssen Entgelte für die Nutzung von Betriebskapital dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet werden. Hier finden Sie eine Liste dieser Hinzurechnungen für die Gewerbesteuer.
Nach § 8 Gewerbesteuergesetz (GewStG) erhöhen die folgenden Hinzurechnungen den Gewinn aus Gewerbetrieb.
Nach § 8 Nummer 1 betrifft die Hinzurechnung zum Beispiel ein Viertel der Summe aus Entgelten für Schulden, Renten und dauernden Lasten sowie Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters, sofern die Summe den Betrag von 100.000 Euro nicht übersteigt.
Bei der Hinzurechnung werden auch Anteile des Komplementärs an einer Kommanditgesellschaft auf Aktien berücksichtigt (§ 8 Nummer 4 GewStG). Zudem werden steuerfreie Gewinnanteile an einer Kapitalgesellschaft hinzugerechnet (§ 8 Nummer 5 GewStG).
Die Hinzurechnungen berücksichtigen auch Verlustanteile an Mitunternehmerschaften (§ 8 Nummer 8 GewStG). Das Ergebnis einer Personengesellschaft soll für Zwecke der Gewerbesteuer nur einmal erfasst werden. Dieses geschieht bei der Personengesellschaft selbst. Aus dem Gewerbeertrag des Gesellschafters ist das Ergebnis dagegen zu eliminieren (das bedeutet, dass Verlustanteile wieder hinzugerechnet und Gewinnanteile wieder abgezogen werden).
Die Hinzurechnung betrifft auch Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke (§ 8 Nummer 9 GewStG), zum Beispiel Spenden. Das Gewerbesteuergesetz sieht in § 9 Nummer 5 GewStG eine eigene rechtsformunabhängige Regelung zum Spendenabzug vor. Folglich sind die nach dem Körperschaftsteuergesetz abgezogenen Spenden zunächst dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder hinzuzurechnen.
Die Hinzurechnung berücksichtigt Gewinnminderungen aus Beteiligungen (§ 8 Nummer 10 GewStG). Es handelt sich um bestimmte Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste.
Die Hinzurechnung betrifft auch ausländische Steuern (§ 8 Nummer 12 GewStG). Der Gewinn einer ausländischen Betriebsstätte unterliegt nicht der Gewerbesteuer und wird somit gemäß § 9 Nummer 3 GewStG vom Gewinn aus Gewerbebetrieb abgezogen. Da der Gewinn der ausländischen Betriebsstätte nicht der Gewerbesteuer unterliegt, dürfen auch die ausländischen Steuern die Bemessungsgrundlage nicht mindern und sind wieder hinzuzurechnen.
Für bestimmte Posten kann der Gewinn aus Gewerbebetrieb auch gekürzt werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Firma im vorherigen Geschäftsjahr einen Verlust erwirtschaftet hat.
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