Bei Einzelunternehmen und Gesellschaftern einer Personengesellschaft wird die Gewerbesteuer auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb angerechnet. Je nach Höhe der Einkünfte und der Gewerbesteuer hat dies Auswirkungen auf die Einkommensteuer.
Die Gewerbesteuer stellt seit 2008 keine abzugsfähige Betriebsausgabe mehr dar, so dass sie den Gewinn nicht mindern darf (§ 4 Absatz 5b Einkommensteuergesetz).
Grundsätzlich lässt sich die bezahlte Gewerbesteuer aber auf die Einkommensteuerschuld des Einzelunternehmers oder des Gesellschafters anrechnen. Die Anrechnung ist auf die Höhe der tatsächlich bezahlten Gewerbesteuer begrenzt. Die Anrechnung bezieht sich nur auf die anteilige Einkommensteuer, die für Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu bezahlen ist.
§ 35 EStG bietet eine Steuerermäßigung für Einzelunternehmer, Mitunternehmer oder persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen.
Gemäß § 35 Absatz 1 Satz 1 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um das 3,8-fache des nach § 14 Gewerbesteuergesetz (GewStG) festgesetzten Gewerbesteuer-Messbetrags. Dabei wird die Steuerermäßigung jedoch auf die tarifliche Einkommensteuer beschränkt, die anteilig auf die gewerblichen Einkünfte entfällt (sogenannter Ermäßigungshöchstbetrag).
Der Ermäßigungshöchstbetrag ermittelt sich nach § 35 Absatz 1 Satz 2 EStG wie folgt: Summe der positiven gewerblichen Einkünfte mal geminderte tarifliche Einkommensteuer geteilt durch die Summe aller positiven Einkünfte.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass bei der Ermittlung des Ermäßigungsbetrags nur die positiven Einkünfte berücksichtigt werden. Es findet somit weder ein horizontaler (Saldierung innerhalb der gleichen Einkunftsart) noch ein vertikaler (Saldierung zwischen den Einkunftsarten) Verlustausgleich statt.
Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt (§ 35 Absatz 1 Satz 5 EStG).
Für die Anrechnung der Gewerbesteuer benutzen Sie die Anlage G (Einkünfte aus Gewerbebetrieb).
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