Antragsveranlagung

Das Einkommensteuergesetz (EStG) unterscheidet zwischen der Pflichtveranlagung und der Antragsveranlagung. In manchen Fällen kann es sich lohnen, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, auch wenn man nicht dazu verpflichtet ist.

Voraussetzungen für die Antragsveranlagung

Grundsätzlich ist gemäß § 25 Absatz 3 EStG jeder Steuerpflichtige zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet (Pflichtveranlagung). Von dieser Verpflichtung sind Arbeitnehmer prinzipiell ausgenommen, da die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bereits dem Lohnsteuerabzug unterliegen und davon ausgegangen wird, dass die Einkommensteuer durch den Lohnsteuerabzug bereits abgegolten ist. Es gibt allerdings bestimmte Ausnahmen, bei denen die Pflichtveranlagung gilt, zum Beispiel wenn die positive Summe Ihrer steuerpflichtigen Nebeneinkünfte, für die Sie keine Lohnsteuer bezahlen, über 410 Euro beträgt.

Die Antragsveranlagung gibt denjenigen Arbeitnehmern, die nicht bereits zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, die Möglichkeit, eine Steuererklärung auf freiwilliger Basis abzugeben. Dies kann von Vorteil sein, wenn zu viel Lohnsteuer einbehalten wurde. Das gilt zum Beispiel für die folgenden Fälle:

Die tatsächlichen Werbungskosten sind höher als der Pauschbetrag von 1000 Euro gemäß § 9a Satz 1 Nummer 1a EStG.

Die tatsächlichen Sonderausgaben, zum Beispiel für Spenden, sind höher als der Pauschbetrag (36 Euro für Ledige und 72 Euro für Verheiratete gemäß § 10c Absatz 1 EStG).

Ehegatten haben die Steuerklassenkombination IV/IV gewählt, obwohl sie extrem unterschiedlich viel verdienen.

Verluste aus anderen Einkunftsarten liegen vor, so dass ein Verlustausgleich erfolgen kann (§ 10 EStG).

Die Veranlagung ist gemäß § 46 Absatz 2 Nummer 8 EStG zu beantragen, indem Sie eine Einkommensteuererklärung mit einer Frist von vier Jahren nach Ablauf des Steuerjahres beim Finanzamt abgeben.

Fristen für die Jahre 2015, 2016 und 2017

Bei der Antragsveranlagung gilt die sogannte Anlaufhemmung nicht (§ 170 Absatz 2 Nummer 1 Abgabenordnung). Bei der Antragsveranlagung beginnt die Verjährungsfrist grundsätzlich immer mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Die folgenden Fristen gelten für die Abgabe der Steuererklärung beim Finanzamt:

Steuerjahr 2015: Abgabe der Steuererklärung bis zum 31. Dezember 2019
Steuerjahr 2016: Abgabe der Steuererklärung bis zum 31. Dezember 2020
Steuerjahr 2017: Abgabe der Steuererklärung bis zum 31. Dezember 2021

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