Der Zeitpunkt, wann eine Steuerzahlung zu leisten ist, richtet sich nach den Bestimmungen der einzelnen Steuergesetze. Fehlt eine solche Regelung, wird die Steuer mit ihrer Entstehung fällig (§ 220 Abgabenordnung).
Die zu zahlenden Steuern werden grundsätzlich im Steuerbescheid festgesetzt oder in der Steueranmeldung vom Steuerpflichtigen berechnet. Im Steuerbescheid wird dabei der Fälligkeitstermin der Zahlung vermerkt. Die sogenannten Fälligkeitssteuern (Lohnsteuer, Umsatzsteuer, Kapitalertragsteuer) sind dagegen ohne gesonderte Aufforderung zu entrichten.
Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung ist derzeit der 31. Mai, das heißt am 31. Mai 2017 muss die Einkommensteuererklärung für 2016 abgegeben werden.
Die Einkommensteuer wird dann bei einer Vorauszahlung am 10. März, am 10. Juni, am 10. September und am 10. Dezember fällig. Die Abschlusszahlung der Einkommensteuer ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (§ 36 Absatz 4 EStG).
Jeder Fahrzeughalter ist verpflichtet, die Kfz-Steuer für ein Jahr im Voraus zu bezahlen (§11 Absatz 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz). Für die Fälligkeit der Kfz-Steuer kommt es darauf an, wann das Auto angemeldet wurde. Den ersten Steuerbescheid bekommt der Fahrzeughalter kurz nach Zulassung des Fahrzeugs, denn die Steuer entsteht mit der Zulassung des Fahrzeugs (§ 6 KraftStG). Die Steuer wird dann immer jährlich zum gleichen Zeitpunkt fällig.
Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum 10. des nachfolgenden Monats abgegeben werden. Wenn der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, verlängert sich die Abgabefrist der Anmeldung auf den folgenden Werktag. Es ist möglich, eine Dauerfristverlängerung zu beantragen, die die Voranmeldungsfrist um einen Monat verschiebt.
Die Umsatzsteuervorauszahlung wird ebenfalls am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraums (vierteljährlich oder monatlich) fällig (§ 18 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz).
Beispiel:
Die Umsatzsteuervorauszahlung für September 2017 ist am 10. Oktober 2017 zu entrichten. Wenn der Unternehmer eine Dauerfristverlängerung beantragt hat, ist die Vorauszahlung erst am 10. November 2017 fällig.
Die Umsatzsteuerabschlusszahlung ist einen Monat nach Eingang der Steueranmeldung fällig. Wenn das Finanzamt die zu entrichtende Steuer abweichend von der Steueranmeldung festsetzt, wird die Abschlusszahlung einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig (§ 18 Absatz 4 UStG).
Die Gewerbesteuervorauszahlungen sind am 15. Februar, 15. Mai, 15 August. und 15. November zu entrichten (§ 19 Absatz 1 Gewerbesteuergesetz).
Die Lohnsteuer muss vom Arbeitgeber am 10. Tag nach Ablauf eines Lohnsteueranmeldezeitraums abgeführt werden (§ 41a Absatz 1 EStG).
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