Viele Steuerzahler vergessen die Abgabe ihrer Steuererklärung oder schieben sie auf. Doch wer keinen Antrag auf Fristverlängerung stellt und den Abgabetermin verpasst, muss meist Strafe zahlen.
Wenn der Steuerzahler seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden (§ 152 Absatz 1 Satz 1 Abgabenordnung).
Es liegt dabei im Ermessen des Finanzamtes, ob ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird (§ 152 Absatz 1 Satz 2 Abgabenordnung). Die Festsetzung eines Verspätungszuschlag darf nicht erfolgen, wenn die Verspätung entschuldbar erscheint.
Das Finanzamt entscheidet auch über die Höhe der Strafe für eine verspätete Abgabe (§ 152 Absatz 2 Abgabenordnung). Es hat dabei bestimmte Höchstgrenzen zu beachten: So darf der Verspätungszuschlag zehn Prozent der festgesetzten Steuer nicht übersteigen und höchstens 25.000 Euro betragen.
Außerdem muss das Finanzamt bei der Ermessensausübung verschiedene Punkte berücksichtigen, und zwar die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs, die aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile, sowie das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen.
Beispiel:
Herr Müller hat seine Einkommensteuererklärung zum wiederholten Male nicht fristgerecht abgegeben. Seine Einkommensteuer beläuft sich auf 10.000 Euro. Die Verspätung erscheint nicht entschuldbar, da die Steuererklärung schon mehrfach nicht fristgerecht abgegeben wurde. Der Verspätungszuschlag darf höchstens 1.000 Euro (zehn Prozent von 10.000 Euro) betragen.
Die Festsetzung des Verspätungszuschlags erfolgt regelmäßig mit der Steuer oder dem Steuermessbetrag (§ 152 Absatz 3 Abgabenordnung).
Gemäß § 3 Absatz 4 Abgabenordnung gehört der Verspätungszuschlag zu den steuerlichen Nebenleistungen. Dazu zählen auch die folgenden Positionen:
Zinsen (§§ 233 bis 237 Abgabenordnung): Sie sind abhängig von der verstrichenen Zeit seit Entstehung der Steuer.
Säumniszuschläge (§ 240 Abgabenordnung): Sie entstehen bei nicht fristgerechter Zahlung, also wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt wird.
Zwangsgelder (§ 329 Abgabenordnung): Sie gehören zu den sogenannten Zwangsmitteln, mit deren Hilfe zum Beispiel die Abgabe einer Steuererklärung durchgesetzt werden soll.
Als steuerliche Nebenleistung ist der Verspätungszuschlag bei der nächsten Steuererklärung als Betriebsausgabe absetzbar, sofern er für betriebliche Steuern, so z. B. die Umsatzsteuer oder Lohnsteuer verhängt wird, und kann daher bei der abgesetzt werden.
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