Die Außenprüfung dient dazu, die steuerlichen Sachverhalte eines Steuerpflichtigen zu überprüfen und zu beurteilen. Hier finden Sie Information über den Ablauf und die Inhalte einer solchen Außenprüfung. Generell sollten Sie im Falle einer Außenprüfung Hilfe von einem Steuerberater einholen, um keine schlechten Erfahrungen mit der Finanzbehörde zu machen.
Die sogenannte Außenprüfung ist im vierten Abschnitt der Abgabenordnung (AO) in den §§ 193 ff. geregelt.
Im Rahmen einer Außenprüfung werden die steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen ermittelt. Nach § 194 Absatz 1 AO kann die Außenprüfung eine oder mehrere Steuerarten und einen oder mehrere Besteuerungszeiträume umfassen oder sich auf bestimmte Sachverhalte beschränken (sachlicher Umfang einer Außenprüfung).
Eine Außenprüfung ist bei bestimmten Steuerpflichtigen ohne weitere Voraussetzungen zulässig. Dies gilt für Steuerpflichtige, die folgende Einkunftsarten erzielen: Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Steuerpflichtige, die Überschusseinkünfte von mehr als 500.000 Euro erzielen (gemäß § 147a AO). Darüber hinaus ist eine Außenprüfung unter bestimmten Voraussetzungen auch bei anderen Steuerpflichtigen möglich (§ 193 Absatz 2 AO).
Die Dauer der Steuerprüfung ist unterschiedlich und richtet sich nach dem Umfang der zu prüfenden Unterlagen. Sie kann bis zu einigen Wochen dauern.
Nach § 203 AO kann auch eine abgekürzte Außenprüfung stattfinden, wenn die Finanzbehörde eine Außenprüfung in regelmäßigen Zeitabständen nicht für nötig hält. Diese Prüfung beschränkt sich auf die wesentlichen Besteuerungsmerkmale.
Die Außenprüfung, die bei steuerlichen Verhältnissen aus Gewerbebetrieb, Freiberuflern und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben angewendet wird, wird Betriebsprüfung (BP) genannt. Die Betriebsprüfung ist demnach eine Außenprüfung für bestimmte Steuerpflichtige und wird vom sogenannten Betriebsprüfer durchgeführt.
Den Umfang der Außenprüfung hat die Finanzbehörde in einer schriftlich zu erteilenden Prüfungsanordnung zu bestimmen (§ 196 AO).
Der Steuerpflichtige hat bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich sein können, mitzuwirken (§ 200 AO). Er muss daher Auskünfte erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorlegen, Erläuterungen zum Verständnis der Aufzeichnungen geben und das zuständige Finanzamt bei der Ausübung seiner Tätigkeit unterstützen.
Im Anschluss an die Außenprüfung ist eine Schlussbesprechung abzuhalten, bei der insbesondere strittige Sachverhalte sowie die rechtliche Beurteilung der Prüfungsfeststellungen und ihre steuerlichen Auswirkungen zu erörtern sind (§ 201 AO).
Über das Ergebnis der Außenprüfung ergeht ein schriftlicher Prüfungsbericht, in dem die für die Besteuerung erheblichen Prüfungsfeststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen darzustellen sind (§ 202 AO).
Die Außenprüfung bringt einige Auswirkungen mit sich. Der Beginn der Außenprüfung hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist (§ 171 Absatz 4 AO). Die Änderungssperre (§ 173 Absatz 2 AO) findet Anwendung.
Der Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) muss nach Durchführung der Außenprüfung aufgehoben werden.
Foto: © 5second - 123RF.com