Prinzipiell werden Steuern von der Finanzbehörde durch einen Steuerbescheid festgesetzt (§ 155 Absatz 1 Abgabenordnung). Gegen diesen Steuerbescheid kann der Steuerpflichtige Einspruch erheben.
Ein Rechtsbehelf entspricht im Verwaltungsrecht einem Gesuch, eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung anzufechten, um diese aufzuheben oder zu änderen. Der Rechtsbehelf ist dabei ein Oberbegriff für ein Rechtsmittel.
Ist ein Steuerpflichtige mit seinem Steuerbescheid nicht einverstanden, kann er als Rechtsbehelf Einspruch einlegen (§ 347 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AO). Die Frist für einen Einspruch beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids und muss bei dem Finanzamt eingelegt werden, das den Steuerbescheid erlassen hat (§§ 355, 357 AO).
Wenn Sie gegen einen Steuerbescheid Einspruch einlegen, wird der gesamte Bescheid neu überprüft. Die Änderungen können zugunsten des Steuerpflichtigen erfolgen. Es kann aber auch sein, dass durch die Überprüfung weitere Fehler entdeckt werden (zum Beispiel bei der Berechnung von Fahrtkosten oder Werbungskosten) und der Steuerbescheid zum Nachteil des Steuerpflichtigen geändert wird.
Es ist auch möglich, einen Änderungsantrag zu stellen (Antrag auf schlichte Änderung). Das muss allerdings auch innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist geschehen (§ 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a AO).
Ist die einmonatige Frist verstrichen, erfolgt eine vorläufige Steuerfestsetzung. Allerdings gibt es auch dann noch verschiedene Gründe, die eine Änderung des Steuerbescheids bewirken können, zum Beispiel die sogennante offenbare Unrichtigkeit oder das Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel.
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