Die Steuerfestsetzung kann grundsätzlich endgültig, vorläufig oder mit einem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgen. Hier finden Sie einen Überblick zur Vorläufigkeit der Steuerfestsetzung.
Der § 165 Abgabenordnung (AO) definiert die Vorläufigkeit oder die vorläufige Steuerfestsetzung, bei der ungewiss ist, ob und inwieweit die Voraussetzung für die Entstehung der Steuerschuld eingetreten ist. Trotz Vorläufigkeit ist es möglich die Steuer festzusetzen, da eine Nichtfestsetzung sowohl für den Staat als auch für den Steuerpflichtigen nachteilig wäre.
Eine Steuerfestsetzung mit Vorläufigkeitsvermerk kann geändert oder aufgehoben werden, solange die Ungewissheit fortbesteht. Nach Wegfall der Ungewissheit ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären (Endgültigkeitserklärung oder endgültiger Steuerbescheid).
Eine vorläufige Steuerfestsetzung ist zum Beispiel erforderlich, wenn eine Ungewissheit über den Sachverhalt (§ 165 Absatz 1 Satz 1 AO) vorliegt oder eine Ungewissheit betreffend Verträgen mit anderen Staaten (Doppelbesteuerungsabkommen).
Nach § 171 Absatz 8 AO unterliegt die vorläufige Steuerfestsetzung der Ablaufhemmung. Im Fall eines vorläufigen Steuerbescheids trifft also die Festsetzungsverjährung für den Teil des Steuerbescheids, der vorläufig ist, zunächst nicht ein. Daraus ergibt sich, dass der Steuerbescheid nach § 165 AO im Nachhinein geändert oder aufgehoben werden kann. Die Festsetzungsverjährung setzt ein Jahr nach Kenntnisnahme der Finanzbehörde über die Beseitigung der Ungewissheit ein, die zu der vorläufigen Steuerfestsetzung geführt hat.
Bei einem Steuerbescheid, der mit einem Vorbehalt der Nachpfrüfung festgesetzt wird, kann das Finanzamt jederzeit Änderungen vornehmen, die den gesamten Steuerbescheid betreffen können. Bei einem vorläufigen Steuerbescheid bezieht sich die Vorläufigkeit nur auf einzelne Punkte. Ist die Festsetzungsfrist abgelaufen, entfällt der Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Absatz 4 AO). Bei der Einkommensteuer beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre.
Ein vorläufiger Steuerbescheid wird nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist bestandskräftig. Allerdings kann das Finanzamt für den Punkt, der im Bescheid als vorläufig bezeichnet ist, noch später Änderungen vornehmen.
Bei einer Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht bzw. die auf Dauer keinen Gewinn erbringt, spricht man von Liebhaberei. Das Finanzamt kann bei Liebhaberei vom vorläufigen Steuerbescheid Gebrauch machen. Dies ist der Fall, wenn bestimmte Sachverhalte nicht kurzfristig geklärt werden können, sondern überwacht werden müssen (§ 165 Absatz 1 Satz 1 AO). Sobald das Finanzamt entschieden hat, ob Liebhaberei vorliegt oder nicht, kann es den Steuerbescheid ändern.
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