In Härtefällen können Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland bekommen, auch wenn sie schon ausreisepflichtig sind. Hier erfahren Sie, was die gesetzliche Grundlage dafür ist und welche Voraussetzungen dafür gelten.
Seit 2005 regelt das Zuwanderungsgesetz (ZuwandG) den Aufenthalt und die Integration von Bürgern der Europäischen Union (Unionsbürger) und Ausländern in Deutschland. Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist ein wichtiger Bestandteil des Zuwanderungsgesetzes. Der § 23a AufenthG regelt die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in einzelnen Härtefällen. Nach § 23a Absatz 1 AufenthG richtet die Härtefallkommission des jeweiligen Bundeslandes eine entsprechende Empfehlung an die oberste Landesbehörde, die wiederum die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung anordnen kann.
Für einen Härtefall müssen dringende humanitäre oder persönliche Gründe vorliegen, die die Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen. Diese sind zum Beispiel gegeben, wenn Ausländer oder Ausländerinnen im Zusammenhang mit einer drohenden oder durchgeführten Zwangsverheiratung suizidgefährdet oder traumatisiert sind oder wenn im Bundesgebiet geborene oder aufgewachsene minderjährige Jugendliche rechtlich ausgewiesen werden müssten, sie dafür aber ihre Eltern verlassen müssten.
Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Härtefall kann an Bedingungen geknüpft werden, wie zum Beispiel den Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts. Hat der Ausländer Straftaten begangen, ist die Annahme eines Härtefalls in der Regel ausgeschlossen. Die Ausnahmeregelung ist auch dann nicht möglich, wenn bereits ein konkreter Rückführungstermin feststeht.
Vom Härtefall abzugrenzen ist eine Aufenthaltsgenehmigung zum vorübergehenden Schutz nach der Definition der EU-Richtlinie 2001/55/EG im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen, die in § 24 Absatz 1 AufenthG geregelt ist.
Voraussetzung für ein Härtefallersuchen ist, dass der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein Härtefall vorliegt.
Die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis im regulären Antragsweg von der zuständigen Ausländerbehörde zu erhalten, muss zuvor genutzt sein. In einigen Bundesländern wird verlangt, den Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten erschöpft zu haben.
Die Härtefallkommissionen der Länder werden ausschließlich im Wege der Selbstbefassung tätig. Dritte können nicht verlangen, dass eine Härtefallkommission sich mit einem bestimmten Einzelfall befasst oder eine bestimmte Entscheidung trifft. Nur ein Kommissionsmitglied ist berechtigt, einen ihm bekannt gewordenen Härtefall zur Beratung ins Plenum zu geben. Der betroffene Ausländer kann sich aber an die Geschäftsstelle der Härtefallkommission wenden und darum bitten, sich seines Falles anzunehmen.
Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich. Fällt die Empfehlung positiv aus, richtet sie ein entsprechendes Ersuchen an die oberste Landesbehörde, die dann entscheidet, ob sie anordnet, dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Wenn eine Anordnung vorliegt, erteilt die Ausländerbehörde dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23a Absatz 1.
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