Die Globalisierung macht sich nicht nur in der Wirtschaft bemerkbar, sondern auch im Privaten. In immer mehr Familien haben die Eltern unterschiedliche Staatsbürgerschaften. Doch was geschieht mit einer Mutter ohne deutsche Staatsbürgerschaft, wenn sie ihr Kind alleine erziehen muss?
Gemäß Art. 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kommt den EU-Bürgern die Grundfreiheit der Personenfreizügigkeit in der Europäischen Union zu. Somit benötigt eine EU-Ausländerin keine Aufenthaltserlaubnis mehr. In diesem Sinne werden alleinerziehende Mütter mit EU-Staatsbürgerschaft genauso behandelt wie deutsche Mütter.
Sollte die Mutter keine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union haben, ist sie jedoch mit einem EU-Bürger verheiratet, richtet sich ihr Aufenthaltsrecht nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern. Zu Beginn ihres Aufenthalts in der EU erhält sie zunächst eine Aufenthaltskarte für fünf Jahre. Anschließend besteht die Möglichkeit, sofern weitere Voraussetzungen erfüllt sind, eine unbefristete Niederlassungserlaubnis zu erhalten.
Lebt die Mutter getrennt von ihrem Ehemann, so hat dies keinen Einfluss auf ihren Aufenthaltsstatus.
Verstirbt der Ehemann einer Frau ohne EU-Staatsangehörigkeit, erhält sie ein eigenständiges Bleiberecht. Dafür muss allerdings nachgewiesen werden, dass die nun alleinerziehende Mutter mindestens ein Jahr mit dem Ehemann mit EU-Staatsbürgerschaft in Deutschland zusammengelebt hat. Außerdem muss der Lebensunterhalt der alleinerziehenden Mutter ohne staatliche Hilfe abgesichert sein.
Auch eine alleinerziehende Mutter, die von ihrem Ehemann mit EU-Staatsbürgerschaft geschieden ist, behält weiterhin ihr Aufenthaltsrecht. Allerdings muss die Ehe dafür mindestens drei Jahre bestanden haben, davon mindestens ein Jahr in Deutschland. Außerdem muss der Mutter das Sorgerecht für das gemeinsame Kind gerichtlich zugesprochen werden und sie muss ihr Umgangsrecht mit dem Kind nur in Deutschland durchführen können.
Unter gewissen Umständen kann ein Kind von einem ausländischen Vater und einer ausländischen Mutter, das in Deutschland geboren wird, mit der Geburt die deutsche Staatsbürgerschaft erlangen. Dafür müssen die Eltern allerdings vor der Geburt bereits mehrere Jahre in Deutschland gelebt haben und eine unbefristete Niederlassungserlaubnis besitzen. Somit stellt sich die Frage nicht, ob das Aufenthaltsrecht durch ein Kind mit deutscher Staatsbürgerschaft erlangt werden kann.
Eine Abschiebung eines Elternteils eines deutschen Kindes ist nicht möglich, solange der Elternteil Kontakt zum Kind hat. Erlangt das Kind durch seine Geburt nicht die deutsche Staatsbürgerschaft und ist die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt nur in Deutschland geduldet, so kann die Mutter sich auch nach der Geburt weiterhin nur unter Duldung in Deutschland aufhalten.
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