Hat jemand ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht, kann er die entsprechende Immobilie auf Lebenszeit nutzen. Doch was geschieht, wenn der Berechtigte ins Altenheim umzieht?
Das lebenslange Wohnrecht berechtigt die betreffende Person, eine Wohnung oder ein Haus unentgeltlich zu benutzen. Dieses Wohnrecht ist nicht übertragbar. Laut § 1093 BGB ist das Wohnrecht im Grundbuch einzutragen.
Wenn der Berechtigte aus gesundheitlichen Gründen in ein Pflegeheim wechseln muss, stellt sich die Frage, wer für die Kosten aufkommen muss.
Dazu hat das Landgericht Heidelberg entschieden, dass ein lebenslanges Wohnrecht auch bei Nichtwahrnehmung fortbesteht (Landesgericht Heidelberg, 12. November 2009, Az. 7 O 14/09). Die Richter gaben in ihrem Urteil beiden Parteien Recht.
So besteht auf der einen Seite kein Anspruch auf Geldersatz für die Nichtausübung des Wohnrechts, da der Berechtigte lediglich ein persönliches Nutzungsrecht besitzt. Der Gesetzgeber sieht keine Ersatzleistung vor, wenn der Berechtigte die Wohnung verlässt.
Auf der anderen Seite entsteht durch die Nichtwahrnehmung aber auch kein schuldrechtlicher Anspruch auf Löschung des Wohnrechts im Grundbuch.
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