Schornsteinfeger gelten als Glückboten, weil sie Rauchableitungen und Lüftungsanlagen freihalten und dadurch Brände und Kohlenmonoxidvergiftungen verhindern können. In Deutschland arbeiten rund 20.000 Beschäftigte in diesem Handwerk. Dieses wird seit dem 1. Januar 2013 umfassend durch das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) geregelt.
Bis 2012 gab es das sogenannte Kehrmonopol. Hausbesitzer durften nur den jeweiligen Bezirksschornsteinfegermeister mit den gesetzlich vorgeschriebenen Kehrungen, Überprüfungen, Messungen und Begutachtungen ihrer Kamin- und Heizanlagen beauftragen. Vor allem die Gebühren durch dieses Monopol wurden kritisiert.
Seit 2013 sind Schornsteinfeger für bestimmte Tätigkeiten frei wählbar. Es muss sich nur um einen eingetragenen Betrieb mit der entsprechenden fachlichen Qualifikation handeln. Seitdem haben sich rund 200 freie Schornsteinfegerbetriebe in Deutschland etabliert.
Jeder Haushalt erhält seit 2013 einen sogenannten Feuerstättenbescheid. Hier sind alle Schornsteinfegerarbeiten (Messen, Kehren, Reinigen) aufgelistet, die an der jeweiligen Feuerungsanlage durchzuführen sind. Auch der Zeitraum, bis wann die entsprechenden Arbeiten auszuführen sind, ist dem Feuerstättenbescheid zu entnehmen.
Das Ausstellen des Feuerstättenbescheids nach der sogenannten Feuerstättenschau und die Abnahme der Feuerungsanlagen (hoheitliche Tätigkeiten) sind weiterhin dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (bBSF) vorbehalten. Er überprüft außerdem, dass die anderen Schornsteinfegerarbeiten fach- und fristgerecht erledigt werden. Die anderen Arbeiten muss der Hauseigentümer veranlassen und nachweisen.
Die Feuerstättenschau muss zwei Mal in sieben Jahren stattfinden (frühestens nach drei, spätestens nach vier Jahren). Sie und das Ausstellen eines des Feuerstättenbescheids unterliegen weiterhin einer festen Gebührenordnung.
Um bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger zu werden muss sich ein Schornsteinfeger bewerben und an einem EU-weiten Ausschreibungsverfahren teilnehmen.
Die einzelnen Bundesländer, darunter Bayern, NRW und Niedersachsen, können durch zusätzliche Verordnungen zum SchfHwG erlassen, zum Beispiel um weitere Anlagen der Kehr- und Überprüfungspflicht zu unterwerfen, abweichende Gebühren festzulegen und Einzelheiten des Ausschreibungsverfahrens und der Bewerberauswahl zu regeln.
2017 beschloss der Deutsche Bundestag die erste Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, die im Juli desselben Jahres in Kraft trat.
Demnach dürfen Schornsteinfeger nun auch gewerbeübergreifend als Installateure im Bereich Sanitär-Heizung-Klima und als Ofenbauer tätig werden. Die Feuerungsanlagen, die sie installiert haben, dürfen sie dann aber nicht selbst prüfen und abnehmen.
Außerdem darf die Vergabebehörde mehrere Kehrbezirke zugleich als Sammelausschreibung neu vergeben, womit eine Verschlankung des Verfahrens möglich ist. Kehrbezirke werden weiterhin alle sieben Jahre neu vergeben. Nach der Zuweisung an einen Schornsteinfeger kann sich dieser aber erst nach einer zweijährigen Sperrfrist auf einen anderen Bezirk bewerben. Damit soll Kontinuität für den Kunden und für das Verfahren erreicht werden.
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