Kinder haben grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt. Doch in bestimmten Fällen entfällt dieser Anspruch. Vor allem bei volljährigen Kindern gibt es einige Gründe, aus denen ein Elternteil weniger Kindesunterhalt zahlen oder diesen ganz verweigern kann.
Ein minderjähriges Kind kann keinen Anspruch auf Unterhalt von seinem Elternteil erheben, wenn es eigene ausreichende Einkünfte zur Verfügung hat. Dies ist in der Regel der Fall, wenn das Kind über ein so hohes Vermögen verfügt, dass es sich selbst unterhalten kann. Hierbei werden allerdings nur die Erträge seines Vermögens angerechnet.
Erhält das Kind eine Ausbildungsvergütung, wird diese angerechnet. Der unterhaltspflichtige Elternteil muss als entsprechend weniger Kindesunterhalt zahlen. Sobald die Ausbildungsvergütung den Unterhaltsanspruch übersteigt, entfällt der Unterhaltsanspruch.
Außerdem entfällt der Anspruch, wenn beim unterhaltpflichtigen Elternteil, zum Beispiel beim Vater, Bedürftigkeit vorliegt oder wenn dieser sehr viel weniger verdient als der betreuende Elternteil.
Wie Sie den Kindesunterhalt berechnen berechnen, welche Ausbildungskosten zu zahlen und welche Abzüge möglich sind, erfahren Sie hier.
Auch ein volljähriges Kind hat keinen Anspruch auf Unterhalt, solange seine eigenen Einkünfte für die Lebenshaltung ausreichen oder wenn der unterhaltpflichtige Elternteil bedürftig ist. Allerdings wird vom volljährigen Kind verlangt, dass es nicht grundlos seinen Unterhalt nicht selbst aufbringt.
Ein unterhaltspflichtiger Elternteil kann die Zahlung einstellen, wenn das volljährige Kind eigene Einkünfte hat oder sein Studium oder seine Ausbildung endgültig und ohne Grund abbricht. Auch wenn das Kind arbeitslos ist und sich nicht um einen Job bemüht, kann der Unterhalt entfallen. Dabei kann dem Kind auch eine einfache und berufsfremde Tätigkeit zugemutet werden.
Ein weiterer Grund für den Wegfall der Unterhaltspflicht ist die Heirat eines volljährigen Kindes.
Übrigens kann ein Kind nicht von sich aus auf einen bestehenden Unterhaltsanspruch verzichten (§ 1614 BGB).
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