Wenn es darum geht, Unterhalt für ein Kind zu berechnen, wird in Deutschland in der Regel die sogenannte Düsseldorfer Tabelle zugrunde gelegt. Diese Tabelle, die jährlich vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben wird, listet den Bedarf nach Einkommensgruppen auf.
Die Richtsätze der ersten Einkommensgruppe (Nettoeinkommen bis 1.900 Euro) für den Kindesunterhalt entsprechen dem Mindestbedarf in Euro gemäß § 1612 a BGB. Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf der ersten Einkommensgruppe aus. Die 2018 geltenden Richtsätze können Sie der Düsseldorfer Tabelle entnehmen, die Sie als unter diesem Link als PDF herunterladen können.
Zum ersten Mal seit zehn Jahren wurden 2018 die Einkommensgrenzen erhöht. Um die tatsächlichen Zahlbeträge der Unterhaltstabelle zu ermitteln, muss das Kindergeld vom jeweiligen Tabellenunterhalt abgezogen werden. Beim Kindergeld ergab sich von 2016 zu 2017 und 2018 jeweils eine Erhöhung der Sätze um zwei Euro. Die tatsächlichen Zahlbeträge finden sich im Anhang der Düsseldorfer Tabelle. Einen Rechner finden Sie zum Beispiel hier.
Nettoeinkommen bis 1.900 Euro: 100 Prozent
Nettoeinkommen von 1.900 bis 2.300 Euro: 105 Prozent
Nettoeinkommen von 2.301 bis 2.700 Euro: 110 Prozent
Nettoeinkommen von 2.701 bis 3.100 Euro: 115 Prozent
Nettoeinkommen von 3.101 bis 3.500 Euro: 120 Prozent
Nettoeinkommen von 3.501 bis 3.900 Euro: 128 Prozent
Nettoeinkommen von 3.901 bis 4.300 Euro: 136 Prozent
Nettoeinkommen von 4.301 bis 4.700 Euro: 144 Prozent
Nettoeinkommen von 4.701 bis 5.100 Euro: 152 Prozent
Nettoeinkommen von 5.101 bis 5.500 Euro: 160 Prozent
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