Eine mittelständische Firma, die ein Handelsgewerbe betreibt, wird oft als Kommanditgesellschaft gegründet. Hier wird einfach erklärt, worum es sich bei dieser Unternehmensform handelt und welche Vor- und Nachteile sie hat.
Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personengesellschaft, die aus natürlichen oder juristischen Personen zusammengesetzt sein kann. Dabei haftet mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt mit seinem persönlichen Vermögen (Komplementär). Die Haftung des oder der anderen Gesellschafter beschränkt sich auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage (Kommanditist). Die Einlage kann aus Geld oder Sachwerten bestehen.
Beim Spezialfall der GmbH & Co. KG ist eine GmbH die persönlich haftende Gesellschafterin der KG.
Im Gegensatz zu den anderen Gesellschaftsformen wird kein Grundkapitel bei der KG festgeschrieben. Es ist also kein Mindeskapital zu ihrer Gründung notwendig.
Die Kommanditgesellschaft verfügt über keine eigene, von den Gesellschaftern unabhängige Rechtspersönlichkeit. Sie ist einer juristischen Person aber insofern gleichgestellt, als sie zum Beispiel Klage erheben und verklagt werden kann. Sie kann zudem Rechte und Eigentum erwerben sowie Verbindlichkeiten eingehen. Jeder persönlich haftende Gesellschafter hat Alleingeschäftsführungsbefugnis und Alleinvertretungsmacht.
Die Kommanditisten haben keine Vertretungsmacht nach außen. Kommanditisten und auch Nichtgesellschaftern kann mit der sogenannten Prokura die Vertretungsbefugnis eingeräumt werden.
Eine KG muss in das Handelsregister eingetragen werden mit Vor- und Nachnam, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters, Firmenname, inländischer Geschäftsanschrift, Angaben über Vertretungsmacht der Gesellschafter sowie ausführlich beschriebener Einlagen aller Kommanditisten.
Die Geschäftsbriefe einer KG müssen die folgenden Daten enthalten: Rechtsform der Firma, Firmensitz, Registergericht, Handelsregister-Nummer sowie Vor- und Nachnamen aller Geschäftsführer.
Die KG eine Personengesellschaft ist und Personengesellschaften selbst unterliegen weder der Einkommensteuer noch der Körperschaftsteuer. Der Gewinn muss direkt von den Gesellschaftern versteuert werden. Je nachdem ob es sich bei den Gesellschaftern um natürliche Personen oder Unternehmen handelt, müssen sie auf den Gewinn individuelle Einkommensteuer oder aber Körperschaftsteuer abführen.
Die Gewinnverteilung können die Gesellschafter völlig frei unter sich ausmachen. Das ist einer der Vorteile der KG und macht sie zu einer der flexiblesten Lösungen für eine gewerbliche Geschäftstätigkeit. Wenn die Gewinnverteilung nicht im Gesellschaftervertrag geregelt ist, gelten die gesetzlichen Vorgaben in §168 und §121 Handelsgesetzbuch (HGB). Danach wird der vier Prozent des Einlagenanteils übersteigende Gewinn in angemessenem Verhältnis verteilt.
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