Für einen Einzelunternehmer kann es unter Umständen notwendig oder sinnvoll sein, seinen Betrieb in eine Personengesellschaft einzubringen. Hier erfahren Sie mehr über die Gründe und steuerlichen Folgen der Umwandlungsvorgänge.
Ein Einzelunternehmen ist ein Selbständiger mit Angestellten oder ohne Angestellte.
Zu den Personengesellschaften gehören vor allem die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (oHG), die Kommanditgesellschaft (KG) - auch als Gmbh & Co. KG - sowie die Partnerschaftsgesellschaft als Zusammenschluss von Freiberuflern.
Für die Einbringung bzw. Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft kann es verschiedene Gründe geben. So kann es zum Beispiel das Ziel sein, eine Partner in eine Freiberufler-Praxis oder -kanzlei aufzunehmen. Oder es geht um einen Zusammenschluss mit anderen Unternehmen. Schließlich könnte das Motiv sein, das Unternehmen in die haftungsbegrenzende Rechtsform der GmbH & Co. KG zu überführen.
Das Einbringen oder Unwandeln eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft kann steuerlich als tauschähnlicher Vorgang geltend gemacht werden, bei der das Entgelt für die Leistung nicht in einer Geldzahlung, sondern in einer anderen umsatzsteuerrechtlich relevanten Leistung besteht, die jedoch in Geld ausdrückbar sein muss. Die Gegenleistung für die Einbringung des Wertes des Einzelunternehmens besteht hier in der Gewährung von Gesellschaftsrechten für den einbringenden Einzelunternehmer (als Gutschrift auf seinem Darlehenskonto als einbringender Gesellschafter).
Um einen steuerpflichtigen Veräußerungserlös zu vermeiden, muss das Einzelunternehmen mit seinem wesentlichen Betriebsvermögen eingebracht werden. Die gesetzliche Grundlage für die ertragsteuerlich steuerneutrale Einbringung ist der § 24 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG).
Dieser lautet wie folgt:
"(1) Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine Personengesellschaft] eingebracht und wird der Einbringende Mitunternehmer der Gesellschaft, so gelten für die Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens die Absätze 2 bis 4.
(2) Die Personengesellschaft darf das eingebrachte Betriebsvermögen in ihrer Bilanz einschließlich der Ergänzungsbilanzen für ihre Gesellschafter mit seinem Buchwert oder mit einem höheren Wert ansetzen. Buchwert ist der Wert, mit dem der Einbringende das eingebrachte Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Einbringung nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung anzusetzen hat. Bei dem Ansatz des eingebrachten Betriebsvermögens dürfen die Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter nicht überschritten werden.
(3) Der Wert, mit dem das eingebrachte Betriebsvermögen in der Bilanz der Personengesellschaft einschließlich der Ergänzungsbilanzen für ihre Gesellschafter angesetzt wird, gilt für den Einbringenden als Veräußerungspreis. § 16 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes ist nur anzuwenden, wenn das eingebrachte Betriebsvermögen mit seinem Teilwert angesetzt wird; in diesen Fällen sind § 34 Abs. 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden, soweit der Veräußerungsgewinn nicht nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes teilweise steuerbefreit ist. In den Fällen des Satzes 2 gilt § 16 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend. Satz 2 ist bei der Einbringung von Teilen eines Mitunternehmeranteils nicht anzuwenden.
(4) § 22 Abs. 1 bis 3 und 5 gilt entsprechend; in den Fällen der Einbringung in eine Personengesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gilt auch § 20 Abs. 7 und 8 entsprechend."
Der § 24 UmwStG setzt gewissermaßen den § 16 des Einkommensteuergesetzes (EStG) außer Kraft, der den Gewinn aus der Veräußerung eines Gewerbebetriebs zu den zu versteuernden Einkünften zählt.
Der gesamte Vorgang gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) auch bei Zuzahlungen an den einbringenden Gesellschafter als unentgeltlich, wenn die Zuzahlungen zusammen mit den gewährten Gesellschaftsrechten den Buchwert des eingebrachten Vermögens (betriebliche Sachgesamtheit) nicht übersteigen (Urteil vom 18. September 2013, X R 42/10, DStR 13, 2380).
Wird der Buchwert allerdings überschritten, liegt insgesamt ein entgeltlicher Vorgang vor, bei dem der gesamte Veräußerungsgewinn gemäß § 16 EStG versteuert werden muss. Eine Aufspaltung in entgeltlich und unentgeltlich ist also nicht möglich.
Die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft ist - im Unterschied zu einer Kapitalgesellschaft - auch dann zum Buchwert möglich, wenn das eingebrachte Betriebsvermögen negativ ist. In diesem Fall wird das negative Kapital dem Gesellschaftskonto des einbringenden Gesellschafters belastet, was eine Forderung der Personengesellschaft gegenüber dem Gesellschafter darstellt und vom diesem auszugleichen ist.
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