Die Gründung und Auflösung eines Einzelunternehmens sind einfach, da es von einer einzelnen Person durchgeführt werden kann. In Deutschland sind rund zwei Drittel aller Rechtsformen Einzelunternehmen. Hier erfahren Sie, wie ein Einzelunternehmer mit Verlusten umgehen kann.
Die steuerliche Handhabung eines Einzelunternehmens ist grundsätzlich einfach. Wichtig ist nur die Definition von privatem und geschäftlichem Vermögen.
Der Gewinn des Einzelunternehmers unterliegt der individuellen Einkommensteuer (/contents/1358-einkuenfte-aus-gewerbebetrieb-ueberblick Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 EStG) und der Gewerbesteuer, wobei die geleistete Gewerbesteuer teilweise angerechnet werden kann.
Wenn Sie als Selbständiger arbeiten und nicht im Handelsregister eingetragen sind, müssen Sie als Steuererklärung Ihres Einzelunternehmens nur eine einfache Gewinn- und Verlustrechnung machen. Als eingetragener Kaufmann sind Sie dagegen zur Führung von Büchern und zu einem Jahresabschluss samt Bilanz nach Handelsrecht verpflichtet.
Übrigens: Wenn Sie als Einzelunternehmen einen Firmennamen tragen und nicht den Namen des Inhabers tragen wollen, müssen Sie sich ins Handelsregister eintragen lassen.
Auch die Gewinnverteilung ist einfach: Der Einzelunternehmer hat alleine Anspruch auf den Gewinn und muss auch den Verlust alleine tragen. Er führt allein die Geschäfte und ist allein befugt zur Vertretung seines Unternehmens nach Außen.
Da der Unternehmer kein Gehalt bezieht, lebt er im Fall des Einzelunternehmens vom Gewinn. Der Gründer eines Einzelunternehmens braucht in der Regel ab dem ersten Tag Entnahmen, um seinen eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Im Gegensatz zu anderen Rechtsformen können Einzelunternehmer Verluste aus dem Unternehmen mit anderen Einnahmequellen verrechnen und so Steuern sparen.
Erwirtschaftet ein Einzelunternehmer in den ersten Jahren Verluste, so sind diese Entnahmen nicht steuerpflichtig, da das Unternehmen keinen Gewinn erzielt hat.
Werden dagegen zum Beispiel aus einer GmbH Geschäftsführergehälter entnommen, so sind diese Gehälter unabhängig vom negativen Ergebnis der GmbH zu versteuern.
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