Totalüberschuss und Überschussprognose

Negative Einkünfte, also Verluste, können die Steuerlast senken. Um Verluste geltend machen zu können, müssen sie aber ertragsteuerlich relevant sein. Dies kann der Steuerpflichtige mit einer Totalüberschussprognose nachweisen.

Wann wird ein Totalüberschuss berechnet?

Nicht alle Verluste aus einer wirtschaftlichen Tätigkeit, zum Beispiel aus Gewerbebetrieb und aus der Vermietung einer Ferienwohnung, können steuerlich geltend gemacht werden. Entscheidend für die steuerliche Relevanz ist die sogenannte Einkunftserzielungsabsicht. Geht das Finanzamt davon aus, dass der Steuerpflichtige gar nicht die Absicht hat, mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit Einkünfte zu erzielen, sondern sie nur benutzt, um sein Einkommen aus anderen Tätigkeiten zu reduzieren, dann kann der Steuerpflichtigen eine Totalüberschussprognose erstellen, um seine Einkünfteerzielungsabsicht nachzuweisen.

Was muss eine Überschussprognose beinhalten?

Die Prognoserechnung zum Nachweis einer Einkünfteerzielungsabsicht geht in der Regel über 30 Jahre, das heißt der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass seine wirtschaftliche Tätigkeit über einen Zeitraum von 30 Jahren einen prognostizierten Totalgewinn erzielen wird.

Gemäß einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 8. Oktober 2004 (Bundessteuerblatt I 2004, S. 933) hat die zu erstellende Prognose die folgenden Punkte zu beinhalten, wobei bereits abgelaufene Zeiträume wichtige Anhaltspunkte liefern können:

voraussichtliche Dauer der Vermögensnutzung,

voraussichtlich erzielbare, steuerpflichtige Einnahmen,

voraussichtlich anfallende Werbungskosten.

Ein Muster bzw. einen Vordruck für die Berechnung im Einzelnen in Bezug auf Immobilien finden Sie in diesem Leitfaden des Bayrischen Landesamts für Steuern.

Nur wenn die Überschussprognose positive Ergebnisse liefert, kann von einer Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen und der Werbungskostenabzug in der Steuererklärung für zulässig erklärt werden.

Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geht das Finanzamt auch bei dauerhaften Verlusten in der Regel ohne Prüfung davon aus, dass eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt.

Foto: © Pixabay.

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