Um aus der Kirche auszutreten, sind verschiedene Punkte zu beachten, da der Kirchenaustritt oder der Wiedereintritt Folgen für die Steuerpflicht haben.
In Deutschland kann der Kirchenaustritt nicht online erfolgen. Für den Kirchenaustritt sind in Berlin, Brandenburg, Hessen und Nordrhein-Westfalen die Amtsgerichte zuständig. In den anderen Bundesländern sind die Standesämter dafür zuständig. Wer aus der Kirche austreten möchte, sucht das betreffende Amt auf und unterzeichnet die Austrittserklärung. Das zuständige Amt stellt dann eine Bescheinigung über den Kirchenaustritt aus.
Folgende Unterlagen müssen vorgelegt werden: Reisepass mit letzter Meldebescheinigung oder Personalausweis, Lohnsteuerkarte, Familienstammbuch bei Verheirateten und Geschiedenen oder Geburtsurkunde bei Ledigen.
Die Religionsgemeinschaft, das Einwohnermeldeamt und das Standesamt müssen vom Kirchenaustritt informiert werden.
In der Regel werden beim Austritt aus der Kirche Gebühren verlangt. Die Gebührenhöhe ist je nach Bundesland unterschiedlich. Die folgenden Beispiele sind unverbindlich.
Kirchenaustritt in Baden-Württemberg: zwischen 10 und 40 Euro (je nach Gemeinde unterschiedlich)
Kirchenaustritt in Brandenburg: kostenlos
Kirchenaustritt in Hessen: 25 Euro
Kirchenaustritt in Nordrhein-Westfalen: 30 Euro (die Gebühr kann aus sozialen Gründen ermäßigt oder erlassen werden)
Kirchenaustritt in Sachsen: 20 Euro
Kirchenaustritt in Thüringen: 30 Euro
Kirchenaustritt in Bayern: 31 Euro
Kirchenaustritt in Bremen: kostenlos
Kirchenaustritt in Mecklenburg-Vorpommern: 10 Euro
Kirchenaustritt in Rheinland-Pfalz: 20,45 Euro
Kirchenaustritt in Sachsen-Anhalt: 25 Euro
Kirchenaustritt in Berlin: kostenlos
Kirchenaustritt in Hamburg: 31 Euro
Kirchenaustritt in Niedersachsen: 24 Euro
Kirchenaustritt im Saarland: 30,70 Euro
Kirchenaustritt in Schleswig-Holstein: 10 Euro
Der Kirchenaustritt ist sofort wirksam. Der Kirchensteuerabzug ist jedoch von den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte abhängig. Um keine Kirchensteuer mehr zu zahlen, muss dementsprechend die Lohnsteuerkarte berichtigt werden. Das Ende der Kirchensteuerpflicht ist dabei je nach Bundesland unterschiedlich geregelt. So entfällt die Kirchensteuerpflicht entweder mit Ablauf des Monats, in dem der Kirchenaustritt erfolgt, oder einen Monat später.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Kirchensteuer für die Kalendermonate, in denen Kirchensteuerpflicht bestanden hat, mit je einem Zwölftel des Betrages erhoben wird, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Jahressteuer ergeben hätte.
Für den Kirchenwiedereintritt ist die betreffende Kirchengemeinde zuständig. Nach einem Gespräch mit dem Pastor wird ein Antrag beim örtlichen Kirchenvorstand gestellt. Die Wiederaufnahme erfolgt anschließend in einem Gottesdienst. Alternativ besteht bei der evangelischen Kirche die Möglichkeit, bei einer sogenannten Kircheneintrittsstelle wieder in die Kirche einzutreten.
Wenn Sie wieder in die Kirche eintreten möchten, müssen Sie die Austrittsbescheinigung und die Taufurkunde vorlegen. Der Wiedereintritt ist kostenlos. Die Kirche teilt den Wiedereintritt dem zuständigen Meldeamt mit. Infolge der Wiederaufnahme in die Kirche besteht Kirchensteuerpflicht.
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