Fehl- oder Totgeburten von Kindern mit einem Gewicht von weniger als 500 Gramm können seit 2013 beim Standesamt eingetragen werden. Solche Kinder werden auch als sogenannte Sternenkinder bezeichnet.
Die Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes oder Personenstandsverordnung (PStV) definiert Lebendgeburt, Totgeburt und Fehlgeburt in ihrem § 31:
"(1) Eine Lebendgeburt liegt vor, wenn bei einem Kind nach der Scheidung vom Mutterleib entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat.
(2) Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt, beträgt das Gewicht der Leibesfrucht jedoch mindestens 500 Gramm, gilt sie im Sinne des § 21 Abs. 2 des Gesetzes als ein tot geborenes Kind.
(3) Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt und beträgt das Gewicht der Leibesfrucht weniger als 500 Gramm, handelt es sich um eine Fehlgeburt. Sie wird in den Personenstandsregistern nicht beurkundet."
Lebendgeburten, darunter auch Frühgeburten, sowie tot geborene Kinder von mehr als 500 Gramm Gewicht erhalten demnach eine offizielle Geburtsurkunde. Alle Kinder, die weniger als 500 Gramm wiegen, wurden bis 2013 amtlich nicht registriert. Anspruch auf Kindergeld besteht nur für Lebendgeburten und verstorbene Frühgeburten.
Mit der Neuregelung von § 31 Absatz 3 der PStV mit Wirkung zum 15. Mai 2013 können Eltern ihre Kinder, die mit einem Gewicht von weniger als 500 Gramm tot zur Welt gekommen sind, erstmals amtlich eintragen lassen und ihnen damit offiziell eine Existenz geben. Zwar erfolgt die Eintragung nicht in das Personenstandsregister, jedoch beim Standesamt, in dessen Zuständigkeit die Fehlgeburt oder Totgeburt stattgefunden hat, und im Familienstammbuch.
Im erweiterten Absatz 3 heißt es entsprechend:
"Eine Fehlgeburt kann von einer Person, der bei Lebendgeburt die Personensorge zugestanden hätte, dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Fehlgeburt erfolgte, angezeigt werden. In diesem Fall erteilt das Standesamt dem Anzeigenden auf Wunsch eine Bescheinigung."
Die Eltern erhalten eine Bescheinigung, die die persönlichen Angaben des Kindes
enthält, das heißt Vor- und Nachname, Geschlecht, Geburtstag, Geburtsort, Angaben zu den Eltern sowie ggf. Religionszugehörigkeit. Die Gebühren für die Ausstellung dieser Bescheinigung sind je nach Bundesland unterschiedlich. Aus der Beurkundung ergibt sich auch ein Recht auf Bestattung der Sternenkinder.
Die Eintragung und Bescheinigung sind nicht von einer bestimmten Dauer der Schwangerschaft oder von einem Mindestgewicht des tot geborenen Kindes abhängig. Außerdem gilt die Neuregelung rückwirkend auch für Sternenkinder, die schon vor Jahren oder Jahrzehnten nicht lebend auf die Welt gekommen sind, sofern noch Nachweise darüber vorhanden sind.
Erforderliche Unterlagen für die Bescheinigung sind ein Nachweis über die Fehlgeburt oder Totgeburt (zum Beispiel Mutterpass mit Vermerk über die Fehlgeburt oder Totgeburt oder Bescheinigung vom Gynäkologen) und von den Eltern die Personalausweise.
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