Ein Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer einseitig gekündigt werden. Dafür muss eine gesetzlich oder tariflich festgelegte Kündigungsfrist eingehalten werden. Um ein Arbeitsverhältnis zu beenden, gibt es im Arbeitsrecht zudem die Möglichkeit eines Aufhebungsvertrags zwischen beiden Seiten.
Im Gegensatz zur Kündigung geht es bei einem Aufhebungsvertrag (auch Auflösungsvereinbarung oder Auflösevertrag genannt) allgemein um eine einvernehmliche Beendigung eines Schuldverhältnisses. Ein Arbeitsverhältnis kann durch diese Abmachung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu einem selbst festgelegten Zeitpunkt beendet werden. Meist wird im Aufhebungsvertrag die Zahlung einer Abfindung an den Arbeitnehmer vereinbart.
Sowohl aus Arbeitgeber- als auch aus Arbeitnehmersicht können verschiedene Gründe für einen Aufhebungsvertrag sprechen, zum Beispiel wirtschaftliche Gründe seitens des Arbeitgebers, die Vermeidung rechtlicher Streitigkeiten oder die Vermeidung von Kündigungsfristen.
Die Beendigung des Arbeitsvertrags durch einen Aufhebungsvertrag führt in der Regel dazu, dass das Arbeitsamt eine sogenannte Sperrzeit verhängt. Während der Sperrzeit wird dem Arbeitnehmer kein Arbeitslosengeld bezahlt. Sie kann bis zu zwölf Wochen betragen. Diese Regelung gilt auch, wenn ein Aufhebungsvertrag während der Probezeit vereinbart wird.
In Ausnahmefällen hat ein Arbeitnehmer nach dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags auch Anspruch auf Arbeitslosengeld ohne eine Sperrzeit.
Der Aufhebungsvertrag muss bestimmte Angaben enthalten. So muss der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses genannt werden. Im Aufhebungsvertrag muss festgelegt werden, ob der Arbeitnehmer sofort freigestellt ist oder ob eine Frist zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt. Außerdem wird vereinbart, welche Zahlungen noch zu leisten sind und wie Urlaubsansprüche oder geleistete Überstunden abgegolten werden.
Wichtig ist auch, sich über die Formulierung des Arbeitszeugnisses zu einigen. Häufig vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber zudem die Zahlung einer Abfindung als Entschädigung für den Verdienstverlust.
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