Ein betriebliche Altersvorsorge durch eine Unterstützungskasse kann für den Arbeitnehmer interessant sein. Allerdings müssen diese Zahlungen steuerlich sowohl beim Arbeitgeber als auch beim Arbeitnehmer berücksichtigt werden.
Die Unterstützungskasse ist eine Versorgungseinrichtung, die zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) gehört. Sie zahlt Arbeitnehmern, ehemaligen Arbeitnehmern und Hinterbliebenen Versorgungsleistungen, nachdem Arbeitgeber und/oder Arbeitnehmer über einen bestimmten Zeitraum Beiträge in die Unterstützungskasse eingezahlt haben.
Die Unterstützungskasse wird rückgedeckt oder "reservepolsterfinanziert" und ist mit Sondervermögen ausgestattet.
Die Finanzierung der Unterstützungskassenversorgungen kann unterschiedlich sein. Die Versorgung kann rein arbeitgeberfinanziert, rein arbeitnehmerfinanziert (Entgeltumwandlung) oder mischfinanziert sein.
Während der Phase vor Eintritt der Versorgung sind Zahlungen an die Unterstützungskasse steuerfrei. Es fällt keine Lohn- und Einkommersteuer an. Das gilt sowohl für arbeitgeberfinanzierte als auch für durch Entgeltumwandlung finanzierte Versorgungen. Arbeitgeberfinanzierte Versorgungen sind zudem vollkommen frei von Sozialversicherungsbeiträgen. Durch Entgeltumwandlung finanzierte Versorgungsleistungen sind bis zu einer Höhe von vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung frei von Sozialversicherungsbeiträgen.
Die Auszahlung der Versorgungsleistungen muss in der Steuererklärung angegeben werden. Die Versorgungsleistungen werden als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit versteuert (gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz).
Der Arbeitgeber zahlt den zugesagten Beitrag in die Unterstützungskasse ein. Damit sich die Zahlungen nicht nachteilig auf die Bilanzierung auswirken, kann er die Zuwendungen als Betriebsausgaben ansetzen.
Die Höhe des Betrags, der als Betriebsausgabe angesetzt werden kann, hängt von der Art der Unterstützungskasse ab. Bei der rückgedeckten Unterstützungskasse ist der Beitrag zur Versicherung in voller Höhe eine Betriebsausgabe. Allerdings müssen dafür die Beiträge zur Finanzierung der Zusage in gleichbleibender oder steigender Höhe bis zum Pensionsalter des Arbeitnehmers vereinbart werden. Einmalzahlungen oder eine verkürzte Beitragszahlung werden steuerlich nicht berücksichtigt.
Bei der pauschaldotierten Unterstützungskasse sind die Betriebsausgaben in der Anwartschaftsphase zeitlich auf einen Zeitraum von acht Jahren begrenzt. Die Höhe des Betrags, der als Betriebsausgabe berücksichtigt werden kann, ist auf das Achtfache der sogenannten möglichen Zuwendung begrenzt.
Die Zuwendungen in Form von Verwaltungsgebühren sind ebenfalls steuerlich anerkannte Betriebsausgaben.
Für Arbeitnehmer ist die Unterstützungskasse interessant, wenn Sie das Entgelt innerhalb der Beitragsbemessungsgrenzen umwandeln. Sie können so die staatliche Förderung mit Hilfe der Unterstützungskasse erhöhen.
Zudem werden Rentenleistungen der Unterstützungskasse steuerlich mit einem Versorgungsfreibetrag begünstigt (§ 19 Absatz 2 EStG).
Ein Nachteil kann sich für den Arbeitnehmer ergeben, wenn er den Arbeitgeber wechselt und der neue Arbeitgeber nicht zur Zahlung an die Unterstützungskasse bereit ist. Es gibt nämlich keinen Rechtsanspruch auf die Übertragung der Versorgung aus der Unterstützungskasse auf einen neuen Arbeitgeber. Wird der Versicherungsvertrag unterbrochen, kann das zu einem schlechten Gesamtergebnis führen.
Foto: © ferli - 123RF.com