Wenn Beamte, Richter oder Soldaten gegen ihre Dienstverschriften verstoßen, können ihre Vorgesetzten ein Disziplinarverfahren einleiten, um den Sachverhalt aufzuklären. Hier finden Sie einen Überblick über mögliche Gründe für ein Diszipinarverfahren und über dessen Ablauf.
Nach dem Bundesbeamtengesetz liegt ein Dienstvergehen vor, wenn der Beamte schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt (§ 77 Absatz 1). Das betrifft sowohl innerdienstliche Pflichtverletzungen als auch gravierende Fehler im Privatleben. Beispiele hierfür sind Strafverfahren gegen den Beamten, Körperverletzung oder andere Vergehen, die zu Zweifeln an der persönlichen Eignung des Beamten führen oder die das Ansehen des Beamtentums beschädigen.
Wenn der Dienstvorgesetzte von dem Verdacht eines Dienstvergehens erfährt, ordnet er die Einleitung eines behördlichen Disziplinarverfahrens an. Ein Ermittlungsführer wird mit dem Verfahren beauftragt. Der vom Verfahren betroffene Beamte wird über den Verlauf des Verfahrens informiert. Eine Anhörung der betroffenen Person findet statt. Diese Anhörung kann auf Antrag mündlich stattfinden. Ansonsten wird eine schriftliche Stellungnahme des Beamten gefordert.
Nach eventuellen zusätzlichen Ermittlungen werden die Ergebnisse durch den Ermittlungsführer festgestellt und an den Beamten übermittelt. Der Betroffene kann sich abschließend zum Verfahren mit einer Stellungnahme äußern. Je nach Ergebnis wird das Verfahren eingestellt oder es wird eine Disziplinarverfügung erlassen.
Die Disziplinarmaßnahmen sind in einem Katalog festgelegt. Dabei handelt es sich zum Beispiel um einen dienstlichen Verweis, eine Geldbuße oder eine Zurückstufung (in eine geringere Gehaltsklasse). Es kann auch zu einer Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts kommen. Bei schwereren Vergehen kann der Beamte vom Dienst supendiert werden.
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