Eine Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis zu beenden, ist ein Aufhebungsvertrag. Ein Grund dafür könnte eine Krankheit des Arbeitnehmers sein. Welche Vor- und Nachteile damit verbunden sind, erfahren Sie hier.
Im Gegensatz zur Kündigung handelt es sich bei einem Aufhebungsvertrag um eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Das Arbeitsverhältnis wird einvernehmlich zu einem vereinbarten Zeitpunkt aufgelöst.
Durch einen Aufhebungsvertrag kann ein Arbeitnehmer einer krankheitsbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Kündigung zuvorkommen. Der Kündigungsgrund des Arbeitgebers wird auf diese Weise nicht bekannt.
Weiterhin kann der Arbeitnehmer kurzfristig, ohne Einhaltung von Kündigungsfristen ausscheiden. Das kann dann ein Vorteil sein, wenn er ein besseres Angebot eines anderen Arbeitgebers annehmen möchte oder wenn er sich in dem Betrieb nicht mehr wohlfühlt.
Ein Anspruch auf Abfindung besteht nicht, sie wird aber meist gewährt. Sie orientiert sich an der gesetzlich geregelten Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung nach § 1a Abs. 2 KSchG und beträgt ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.
Der Aufhebungsvertrag unterliegt der Vertragsfreiheit. Der Arbeitnehmer kann also Einfluss nehmen auf die Bedingungen und zum Beispiel eine höhere Abfindung oder ein gutes Arbeitszeugnis aushandeln.
Der Arbeitnehmer muss beachten, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach einem Aufhebungsvertrag für drei, sechs oder zwölf Wochen gesperrt wird. Im Krankheitsfall besteht dann auch kein Anspruch auf Krankengeld während der Sperrzeit.
Allerdings kann eine schwere Krankheit als wichtiger Grund für die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses angesehen werden. In diesem Fall verhängt das Arbeitsamt keine Sperrzeit. Der Arbeitnehmer sollte dies unbedingt vor der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags mit dem Arbeitsamt abklären.
Der Arbeitgeber kann durch den Aufhebungsvertrag den Kündigungsschutz des Arbeitnehmers umgehen. Auch Kündigungsfristen finden keine Anwendung. Da kein wichtiger Grund angegeben werden muss, muss auch nicht der Betriebsrat konsultiert werden.
Der Arbeitnehmer sollte sich rechtlich beraten lassen, da die Abmachung über eine Abfindung durch unverständliche Verzichtklauseln ungültig werden kann.
Man sollte darauf achten, dass ausstehende Urlaubsansprüche ausgeglichen werden, zum Beispiel indem der Arbeitnehmer bis zum Ablauf des Vertrages beurlaubt oder für den nicht genommenen Urlaub ausgezahlt wird.
Falls eine betriebliche Altersorvorsorge besteht, sollte abgeklärt werden, welche Auswirkungen ein Stopp oder ein Ausfall von Beitragszahlungen für den Arbeitnehmer haben kann.
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