Auch geringfügig Beschäftigte, also sogenannte Minijobber, haben Urlaubsanspruch. Wie sieht es damit aber aus bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber oder bei einer Selbstkündigung?
Zunächst einmal ist der Urlaubsanspruch von einer Kündigung unberührt. Er besteht weiter, allerdings nur anteilig für die Zeit, in der tatsächlich gearbeitet wurde bzw. bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses noch gearbeitet wird. Das gilt für Vollzeitbeschäftigte und Minijobber gleichermaßen. Der Urlaubsanspruch ist auch unabhängig davon, wer gekündigt hat.
Bei einem Ausscheiden aus dem Unternehmen in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres, also bis zum 30. Juni, steht dem Arbeitnehmer je ein Zwölftel seines gesetzlichen Jahresurlaubs pro Kalendermonat zu. Scheidet er dagegen in der zweiten Jahreshälfte aus, steht ihm der gesamte gesetzliche Jahresurlaub zu, sofern im Arbeitsvertrag nicht vereinbart wurde, den Urlaubsanspruch auch da anteilig zu berechnen.
Die restlichen Urlaubstage muss der Arbeitnehmer nehmen, nur falls dies nicht möglich ist, kann er sich den Urlaub auszahlen lassen. Dabei darf ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer aber nicht dazu zwingen, Resturlaub zu einer bestimmten Zeit zu nehmen, zum Beispiel während der Kündigungsfrist.
Die Dauer der Kündigungsfristen bei geringfügig Beschäftigten ist dieselbe wie bei Vollzeitbeschäftigten, weil für beide der gesetzliche Kündigungsschutz gilt. Der Arbeitnehmer darf den Verbrauch von Resturlaub in einer bestimmten Zeit wie der Kündigungsfrist aber nicht rechtsmissbräuchlich ablehnen. Wenn beide Seiten sich nicht über die Regelung des Resturlaubs einigen können, muss im Zweifel das Arbeitsgericht entscheiden.
Eine geringfügige Beschäftigung wird beim Urlaubsanspruch nach einer Kündigung prinzipiell nicht anders behandelt als ein Vollzeitjob. Grundlage für die Berechnung sind auch hier die pro Woche gearbeiteten Tage, unabhängig davon wie viele Stunden gearbeitet wurde. Wenn ein Minijob zum Beispiel aus nur einer Stunde Arbeit pro Tag von Montag bis Samstag besteht, dann gilt das wie eine Sechstagewoche und der Minijobber hat Anspruch auf die gesetzlichen 24 bezahlten Urlaubstage pro Jahr. Auch die Zwölftel-Regelung im ersten Halbjahr und der volle Anspruch im zweiten Halbjahr sind auf Minijobber anwendbar.
Wer in zwei unterschiedlichen Minijobs arbeitet, hat bei jedem Arbeitgeber Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub. Vorsicht ist geboten, falls Resturlaub finanziell abgegolten wird und das vielleicht sogar mehrfach in einem Kalenderjahr. Dann könnte die Einkommensgrenze überschritten und die geringfügig entlohnte zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung werden, wenn man nicht mehr argumentieren kann, dass es sich um eine Einmalzahlung handelt, die nicht vorhersehbar war.
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