Ein Arbeitnehmer hat eine Treuepflicht gegenüber seinem Arbeitgeber. Dazu gehört, dass er Betriebsgeheimnisse nicht verraten darf. Was passiert, wenn er es doch tut?
Bei der sogenannten Verschwiegenheitspflicht des Arbeitnehmers handelt es sich um eine Nebenpflicht, die unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag resultiert. So ist der Arbeitnehmer auch ohne besondere Vereinbarung verpflichtet, betriebliche und geschäftliche Geheimnisse zu wahren. Das gilt natürlich während des Arbeitsverhältnisses, aber unter Umständen auch noch nach dessen Beendigung.
So ist es möglich, im Arbeitsvertrag festzulegen, dass die Pflicht zur Verschwiegenheit auch nach dem Ausscheiden des Beschäftigten aus dem Unternehmen gelten soll. Außerdem können im Arbeitsvertrag bestimmte konkrete Tatsachen genannt werden, auf die sich die Schweigepflicht beziehen soll.
Die Verschwiegenheitspflicht muss aber im betrieblichen Interesse liegen. Eine Klausel über die Geheimhaltung der Höhe des Gehalts oder anderer Vertragsdetails etwa ist außerdem unwirksam, wenn eine gesetzliche Mitteilungspflicht besteht oder wenn das Interesse des Arbeitnehmers im Einzelfall das Interesse des Arbeitgebers am Stillschweigen überwiegt.
Manche Berufsgruppen sehen eine umfangreiche Schweigepflicht vor, zum Beispiel Ärzte, Rechtsanwälte, Pfarrer und Beamte.
Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. September 2011 rechtfertigt ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers (Az. 6 Sa 278/11). Je nach Schwere des Vertrauensbruchs ist also keine vorangegangene Abmahnung nötig.
In dem verhandelten Fall hatte sich ein Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag ausdrücklich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dennoch gab er wiederholt Daten über Lieferanten an fremde Dritte weiter. Der Arbeitgeber sah hierin einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit und kündigte fristlos. Nach Auffassung der Richter ist die Kündigung rechtens. Das Vertrauensverhältnis ist durch die Weitergabe von geheimen Daten nachhaltig zerstört. Damit ist es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.
Das Verraten von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen kann nicht nur zu einer Kündigung führen, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen haben. So heißt es in § 17 Absatz 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG):
"Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Foto: © gmast3r - 123RF.com