Bei wie langen Fehlzeiten droht die Kündigung?

Wenn ein Mitarbeiter wegen einer Krankheit zu lange fehlt, kann der Betrieb darunter leiden. Hier erfahren Sie, wie viele Krankheitstage sich ein Arbeitnehmer erlauben kann, bis es zur Kündigung kommt.

Krankheitsbedingte Kündigung

Nach dem Kündigungsschutzgesetz ist die Kündigung eines Arbeitnehmers aus drei allgemeinen Gründen möglich: betriebsbedingt, verhaltensbedingt oder personenbedingt.

Eine Kündigung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten ist die häufigste Form der personenbedingten Kündigung. Andere Gründe für eine personenbedingte Kündigung können zum Beispiel fehlende fachliche oder persönliche Eignung, Arbeitsverhinderung durch eine Haftstrafe oder bei Ausländern eine fehlende Arbeitserlaubnis sein.

Das Kündigungsschutzgesetz findet im Kleinbetrieb mit weniger als zehn Mitarbeitern keine Anwendung. Das bedeutet, hier muss der Arbeitgeber eine Kündigung nicht sozial rechtfertigen. Dabei gelten Auszubildene nicht als Mitarbeiter, Leiharbeiter sind voll und Teilzeitmitarbeiter anteilig zu berücksichtigen.

Ein Schwerbehinderter genießt übrigens besonderen Kündigungsschutz.

Wann ist eine Kündigung wegen Krankheit zulässig?

Das Vorliegen einer Krankheit allein ist kein Kündigungsgrund. Ist ein Mitarbeiter aber häufiger kurz oder ständig, also langandauernd krank, kostet das den Arbeitgeber nicht nur viel Geld, sondern der ganze Betriebsablauf kann gestört werden. Neben den Fehlzeiten gilt auch krankheitsbedingte Leistungsminderung als Kündigungsgrund.

Dem Arbeitgeber ist zuzumuten, dem betroffenen Mitarbeiter einen sogenannten leidensgerechten Arbeitsplatzes zu schaffen, das heißt wo der Mitarbeiter trotz seiner gesundheitlichen Einschränkung weiter in vollem Umfang arbeiten kann. Dies kann geschehen, indem Arbeitsabläufe geändert oder Aufgaben umverteilt werden. Ist dies nicht möglich, dann darf wegen der Krankheit gekündigt werden.

Zu den weiteren Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um eine krankheitsbedingte Kündigung zu rechtfertigen, zählt eine negative Langzeitprognose, das heißt dass auch in Zukunft ein erheblicher Arbeitsausfall mit dem entsprechenden wirtschaftlichen Schaden für den Betrieb zu erwarten ist.

Wann Fehlzeiten als erheblich gelten können, das wurde durch die Rechtsprechung zu dem Thema festgelegt.

Rechtsprechung zur krankheitsbedingten Kündigung

Als Richtlinie dient ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. September 2011 (Az. 5 Sa 152/11). Darin entschied das Gericht, dass bei Fehlzeiten von bis zu sechs Wochen im Jahr eine krankheitsbedingte Kündigung nicht zulässig ist.

In dem verhandelten Fall hatten sich die krankheitsbedingten Fehlzeiten einer Arbeitnehmerin für die Jahre 2001 bis 2009 auf insgesamt 358 Tage addiert (umgerechnet ergab das rund fünfeinhalb Wochen Arbeitsausfall pro Jahr). Aus diesem Grund wurde ihr im Jahr 2010 krankheitsbedingt gekündigt. Die Frau klagte vor dem Arbeitsgericht gegen ihre Entlassung.

Nach Auffassung der Richter ist eine krankheitsbedingte Kündigung bei Fehlzeiten von bis zu sechs Wochen pro Jahr jedoch nicht wirksam. Außerdem war der Arbeitgeber nicht in der Lage nachzuweisen, dass zukünftig krankheitsbedingte Fehlzeiten im kündigungsrelevanten Umfang zu erwarten sind.

Im Umkehrschluss nimmt die Rechtsprechung bei mehr als sechs Wochen Fehlzeiten wegen Krankheit pro Jahr an, dass die Entgeltfortzahlungskosten den Arbeitgeber zu sehr wirtschaftlich belasten, so dass die Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfällt. Dabei kann der Arbeitgeber bei mehr als sechs Wochen auch von einer negativen Prognose ausgehen. Die Beweislast liegt beim Arbeitnehmer.

Wenn dieser nachweisen kann, dass es sich um Erkrankungen handelte, bei denen keine Wiederholungsgefahr besteht, wie bei Knochenbrüchen, ist die negative Prognose nicht haltbar. Das gilt auch bei verschiedenen Erkrankungen hintereinander, die nicht in Zusammenhang stehen.

Grundsätzlich ist zu bedenken, dass die Gerichte die Wirksamkeit von krankheitsbedingten Kündigungen besonders genau unter die Lupe nehmen. Durch eine Klage kann der Arbeitnehmer im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung oft zumindest eine Abfindung herausschlagen.

Wird ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt entlassen, wird das Arbeitslosengeld übrigens sofort, also ohne Sperrzeit ausgezahlt.

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