Betriebsbedingte Kündigung bei Schließung einer Betriebsstätte

Wenn eine Firma schließt, scheint die Kündigung unausweichlich. Was sollten betroffene Mitarbeiter wissen und was können Sie tun?

Wann ist eine betriebsbedingte Kündigung möglich?

Laut Kündigungsschutzgesetz ist eine betriebsbedingte Kündigung möglich, wenn sie aus dringenden betrieblichen Gründen nötig ist. Zum Beispiel, wenn eine Produktlinie nicht fortgeführt oder eine Filiale geschlossen wird. Auch eine Betriebsstilllegung ist ein möglicher Kündigungsgrund.

Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass der Arbeitsplatz wegfällt. Bei einer Betriebsschließung ist das leicht nachzuvollziehen. Wird allerdings nur eine Abteilung oder eine Filiale geschlossen, muss der Arbeitgeber aufzeigen, dass betroffene Arbeitnehmer nicht an anderer Stelle gebraucht werden könnten.

Kündigungsfrist bei Betriebsaufgabe

Egal ab Schließung des gesamten Betriebs, einer Filiale oder einer Abteilung: Ein Grund für eine außerordentliche Kündigung ist nicht gegeben. Die gesetzlichen oder tariflich vereinbarten Kündigungsfristen gelten weiterhin.

Abfindung bei Kündigung wegen Betriebsschließung

Wenn die Firma, bei der Sie arbeiten, schließt, haben Sie gute Chancen, eine Abfindung gezahlt zu bekommen, vorausgesetzt es gibt einen Betriebsrat. Der Betriebsrat kann einen Sozialplan aushandeln, der Abfindungen für betriebsbedingt gekündigte Mitarbeiter vorsieht. Handelt es sich allerdings um eine Standortschließung, kann den Gekündigten der Umzug an eine andere Zweigstelle des Unternehmens angeboten werden – und wenn der Arbeitnehmer dieses Angebot nicht annimmt, hat er kein Recht auf eine Abfindung.

Wer bei einer Firma arbeitet, die keinen Betriebsrat hat, zum Beispiel ein Familienbetrieb oder Kleinbetrieb, hat nur sehr geringe Chancen auf eine Abfindung bei Schließung des Betriebs.

Kündigungsschutzklage bei Kündigung wegen Betriebsschließung

Um sich gegen eine betriebsbedingte Kündigung zu wehren oder eine Abfindung auszuhandeln, muss der betroffene Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage anstreben. Für die Einreichung der Klage beim Arbeitsgericht gilt eine gesetzliche Frist von drei Wochen ab Empfang der Kündigung.

In jedem Fall sollte der Arbeitnehmer sich sofort als arbeitssuchend melden, sobald er die Kündigung erhält. Andernfalls riskiert er seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

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