Wenn ein Arbeitnehmer seine betrieblichen Pflichten verletzt oder durch Fehlverhalten negativ auffällt, kann ihm sein Arbeitgeber kündigen. Das ist sogar bei privatem Fehlverhalten möglich, aber die rechtlichen Voraussetzungen dafür sind hoch.
Gemäß § 1 Absatz 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) kann eine Kündigung unter anderem aus verhaltensbedingten Gründen erfolgen. Einer verhaltensbedingten Kündigung liegt ein Fehlverhalten bzw. eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers zugrunde, normalerweise im dienstlichen Bereich.
Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Arbeitnehmer Alkohol am Arbeitsplatz konsumiert und dadurch seine Arbeit vernachlässigt oder verspätet erscheint. Normalerweise geht einer verhaltensbedingten Kündigung mindestens eine Abmahnung voraus. Bei schwerem Fehlverhalten, etwa bei der Unterschlagung vom Firmengeldern, kann die Kündigung auch fristlos ohne Abmahnung erfolgen.
Ein privates, also außerdienstliches Fehlverhalten, kann nur ausnahmsweise einen Kündigungsgrund darstellen, und zwar nur dann, wenn hierdurch auch das Arbeitsverhältnis betroffen ist.
Im Vorfeld einer verhaltensbedingten Kündigung ist der Betriebsrat anzuhören.
Eine verhaltensbedingte Kündigung führt in der Regel zu einer Sperrzeit von zwölf Wochen beim Arbeitslosengeld, da die Agentur für Arbeit davon ausgeht, dass der Arbeitnehmer selbst dafür verantwortlich ist.
Unsittliches Verhalten im privaten Bereich ist kein Kündigungsgrund. Anders liegt der Fall, wenn zum Beispiel ein intimes Verhältnis zwischen einem Vorgesetzten und einem Auszubildenden oder einem jugendlichen Mitarbeiter besteht. Hier kann ein Missbrauch von Schutzbefohlenen vorliegen, der eine Kündigung rechtfertigt. Kirchliche Arbeitgeber haben hier noch mehr Handlungsspielraum und können aufgrund ihrer arbeitsrechtlichen Autonomie auch strengere Maßstäbe anlegen.
Auch strafbare Handlungen im außerdienstlichen Bereich, die das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigen können, gelten als Kündigungsgrund. So kann ein Kassierer bei einer Bank gekündigt werden, wenn er privat ein Vermögensdelikt begeht, zum Beispiel Scheckbetrug, ebenso ein Berufskraftfahrer bei Verkehrsdelikten oder ein Lehrer bei Sittlichkeitsdelikten.
Allerdings muss der Bezug zum Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber gut begründet werden.
In diesem Zusammenhang hat das Arbeitsgericht Frankfurt entschieden, dass die Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Fälschung der Unterschrift des Vorgesetzten für private Zwecke unwirksam ist (Urteil vom 23. Juni 2010, Az. 7 Ca 263/10).
In dem verhandelten Fall hatte ein Arbeitnehmer für sich ein Arbeitszeugnis erstellt und die Unterschrift des Chefs gefälscht. Daraufhin wurde ihm gekündigt. Nach Auffassung der Richter stellt die Fälschung ein außerdienstliches Fehlverhalten dar, das die Arbeitsleistung und die Betriebsverbundenheit des Arbeitnehmers nicht beeinflusst. Damit rechtfertigt die vorgenommene Fälschung keine Kündigung.
Foto: © Chaovarut Sthoop - 123RF.com