Wenn Sie ein Arbeitsverhältnis beenden, können Sie Ihren restlichen Urlaub nehmen oder ihn sich von Ihrer Firma auszahlen lassen. Hier lesen Sie, was bei einer solchen Abgeltung zu beachten ist.
Der Mindesturlaub von vier Wochen ist in Deutschland gesetzlich verankert. So sieht § 3 Absatz 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) einen jährlichen Urlaub von mindestens 24 Werktagen vor. Dies gilt für eine Sechs-Tage-Woche (§ 3 Absatz 2 BUrlG). Ein Arbeitnehmer mit einer Fünf-Tage-Woche hat dementsprechend einen anteiligen Anspruch auf mindestens 20 Urlaubstage.
Der tatsächliche Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers richtet sich nach dem Tarifvertrag oder dem individuellen Arbeitsvertrag des jeweiligen Arbeitnehmers. Der gesetzliche Mindesturlaub in Höhe von vier Wochen darf dabei nicht unterschritten werden.
Scheidet der Arbeitnehmer aus einem Arbeitsverhältnis aus, zum Beispiel bei einer Kündigung, und kann er seinen restlichen Urlaub nicht mehr nehmen, muss dieser abgegolten werden, was bedeutet, dass er ausgezahlt wird (§ 7 Absatz 4 BurlG).
Um eine Auszahlung des Resturlaubs zu bewirken, muss der Arbeitnehmer diese ausdrücklich und rechtzeitig vom Arbeitgeber verlangen.
Diese Regelungen gelten auch im Falle einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob).
Die Höhe der Urlaubsabgeltung entspricht der Höhe des Urlaubsentgelts, das in der Regel dem festen Arbeitsentgelt entspricht. Die Auszahlung von Zusatzleistungen zum Gehalt, wie Erfolgsbeteiligung, Überstundenzuschläge sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, ist dabei ausgeschlossen.
Die Urlaubsabgeltung stellt ein sozialversicherungspflichtiges Einkommen dar. Der Arbeitgeber rechnet diese Abgeltung wie eine Gehaltszahlung ab. Auf diese Zahlung wird also Einkommensteuer erhoben.
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