Wie beim Anspruch auf Urlaub gilt für geringfügig Beschäftigte mit einem 450-Euro-Job auch bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall dasselbe Gesetz wie für andere Arbeitnehmer. Minijobber haben also einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Falle von Schwangerschaft und Mutterschaft, Krankheit, Krankheit des Kindes sowie bei Arbeitsausfall aufgrund von Feiertagen.
Die Lohnfortzahlung ist durch das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) geregelt. Wird ein Arbeitnehmer gemäß § 3 Absatz 1 EntgFG durch Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit an seiner Arbeitsleistung gehindert, ohne dass er daran schuld ist, so hat er für sechs Wochen einen Anspruch auf die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Nach Ablauf der sechs Wochen muss der Arbeitgeber keinen weiteren Lohn zahlen. Doch während Vollbeschäftigte danach Krankengeld erhalten, haben Minijobbern keinen Anspruch auf Krankengeld, da ein Minijob kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis ist.
Außerdem gilt bei Minijobbern der Anspruch auf Lohnfortzahlung nur, wenn der Arbeitsvertrag schon seit mindestens vier Wochen besteht. Der Anspruch gilt auch, wenn der Minijobber ein Rentner ist, der sich etwas hinzuverdient.
Um die Lohnfortzahlung zu bekommen, ist eine Krankmeldung nötig. Der Minijobber muss also dem Arbeitgeber ein ärztliches Attest vorlegen.
Nach § 4 Absatz 1 EntgFG ist dem Arbeitnehmer sechs Wochen lang das Arbeitsentgelt zu zahlen, das ihm bei der für ihn maßgebenden, regelmäßigen Arbeitszeit zusteht.
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