Auch bei einer geringfügigen Beschäftigung gibt es einen gesetzlich vorgeschriebenen Urlaubsanspruch. Die Berechnung des Urlaubsanspruches richtet sich nach der Beschäftigungsdauer.
Gemäß § 8 SGB liegt eine geringfügige Beschäftigung (450-Euro-Job) vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt. Bei einem derartigen Beschäftigungsverhältnis kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer mit einem einheitlichen Pauschalsteuersatz in Höhe von insgesamt zwei Prozent des Arbeitsentgelts erheben (§ 40a Einkommensteuergesetz).
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sieht einen jährlichen Urlaub von mindestens 24 Werktagen vor. Es ist hierbei zu beachten, dass der Berechnung des Urlaubsanspruches eine Sechstagewoche zugrunde gelegt wird. Folglich beträgt der gesetzliche Mindesturlaub in Deutschland vier Wochen.
Arbeitet ein Arbeitnehmer weniger als sechs Werktage pro Woche, ist der gesetzliche Urlaubsanspruch entsprechend umzurechnen. So hat ein Arbeitnehmer mit einer Fünftagewoche dementsprechend einen anteiligen Anspruch auf mindestens 20 Urlaubstage.
Dieser gesetzliche Mindesturlaub steht auch einem geringfügig Beschäftigten zu. Der Urlaubsanspruch ist ebenfalls entsprechend der individuellen Arbeitstage des Arbeitnehmers umzurechnen.
So ergibt sich für eine Zweitagewoche zum Beispiel ein Urlaubsanspruch von acht Tagen. Die Anzahl der Stunden, die an jedem Arbeitstag gearbeitet werden, ist für die Berechnung unerheblich.
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