In den Überlassungsverträgen von Zeitarbeitsfirmen findet sich meist eine Klausel, die die Zahlung einer Vermittlungsprovision regelt. Danach hat die Entleiherfirma eine Art Ablösesumme an den Personalvermittler zu zahlen, wenn sie den überlassenen Arbeitnehmer fest bei sich anstellt.
Gemäß § 9 Nummer 3 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ist eine "Vereinbarung einer angemessenen Vergütung zwischen Verleiher und Entleiher für die nach vorangegangenem Verleih oder mittels vorangegangenem Verleih erfolgte Vermittlung" möglich. Diese wird in der Regel formularmäßig in den AGB der Zeitarbeitsfirma festgelegt.
Allerdings ist dabei zu beachten, dass die Vereinbarung einer Ablöse nur unter bestimmten Bedingungen zulässig ist. So muss die Höhe der Vermittlungsprovision angemessen sein und die Übernahme in eine Festanstellung muss in einem direkten zeitlichen Zusammenhang mit der Zeitarbeit stehen, das heißt sie muss während oder im Anschluss an die Zeitarbeit erfolgen.
Arbeitet der Beschäftigte zwischenzeitlich in einem anderen Unternehmen, kann er von der früheren Entleiherfirma ohne Ablöse eingestellt werden. Das hat das Landgericht Aachen in einem Urteil vom 26. März 2010 entschieden (Az. 9 O 545/09). In dem verhandelten Fall war der Arbeitnehmer zunächst als Leiharbeiter bei seinem späteren Arbeitgeber tätig. Im Anschluss an eine Beschäftigung bei einer anderen Entleiherfirma wurde er dann von der früheren Entleiherfirma eingestellt. Eine Vermittlungsprovision wurde nicht fällig, da die Vermittlung nicht während der Arbeitnehmerüberlassung erfolgte.
Die Höhe der Vermittlungsprovision muss nach dem Gesetz angemessen im Sinne von marktüblich sein sowie mit der Dauer der Überlassung und dem Vermittlungsaufwand übereinstimmen.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 11. März 2010 (Az. III ZR 240/09) festgelegt, dass die Provisionshöhe mit der Dauer der vorherigen Überlassung zu sinken hat, da sich der Aufwand der Rekrutierung für die Personalvermittlung mit der Zeit amortisiert. Anderslautende Vereinbarungen in Überlassungsverträgen sind unwirksam.
Die übliche Provision für die Zeitarbeitsfirma liegt zwischen einem und drei Bruttomonatsgehältern des vermittelten Arbeitnehmers. Bei einfacheren Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Niedriglohnsektor wird ein Monatsgehalt angesetzt, bei hochqualifizierten Arbeitnehmern sind es bis zu drei Gehälter. Dies gilt in der Regel für eine übernahme innerhalb der ersten drei Monate der Überlassung. Mit der weiteren Dauer der Überlasung sinkt die Provision dann entsprechend dem vorher genannten BGH-Urteil.
Um die Provision für einen Leiharbeiter bei Übernahme in eine Festanstellung zu umgehen, reicht es, dass das Unternehmen wenige Monate zwischen der Leiharbeit und der Festanstellung vergehen lässt.
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