Die sogenannte Sofortmeldepflicht wurde zum 01. Januar 2009 eingeführt. Sie besagt, dass Arbeitgeber in bestimmten Wirtschaftsbranchen neue Angestellte unverzüglich bei der deutschen Rentenversicherung melden müssen. Hier erfahren Sie, welche Arbeitnehmer sofortmeldepflichtig sind und was zu beachten ist.
Alle neu eingestellten Arbeitnehmer eines sofortmeldepflichtigen Unternehmens sind gemäß § 28a Absatz 4 SGB IV spätestens zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme der Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) zu melden.
Ziel der Sofortmeldepflicht ist es, besser gegen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung vorgehen zu können.
Die Sofortmeldung muss als Angaben den Vornamen und Familiennamen des Arbeitnehmers, seine Versicherungsnummer, die Betriebsnummer des Arbeitgebers und den Tag der Beschäftigungsaufnahme enthalten.
Bei der Sofortmeldepflicht kommt es darauf an, in welcher Branche das anstellende Unternehmen tätig ist. Sofortmeldungen über neue Arbeitnehmer muss jeder Arbeitgeber in folgenden Branchen vornehmen:
Baugewerbe
Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
Personenbeförderungsgewerbe
Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe
Schaustellergewerbe
Unternehmen der Forstwirtschaft
Gebäudereinigungsgewerbe
Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
Fleischwirtschaft
Prostitutionsgewerbe
Gemäß § 28a Absatz 9 SGB IV gilt die Sofortmeldepflicht ebenfalls für versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte (sogenannte Minijobber oder 450-Euro-Jobber).
Ein Verstoß gegen die Sofortmeldepflicht, wenn Sie zum Beispiel vergessen, einen Arbeitnehmer zu melden, kann mit einem Bußgeld belegt werden. Gemäß § 111 SGB IV kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 25.000 Euro verhängt werden.
Ferner gilt zu beachten, dass in den Wirtschaftsbranchen, in denen die Sofortmeldepflicht gilt, alle Beschäftigten ihre Ausweispapiere mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen haben (§ 2a Absatz 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz/SchwarzArbG). Auf diese Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren hat der Arbeitgeber seine Beschäftigten nachweislich und schriftlich hinzuweisen (§ 2a Absatz 2 SchwarzArbG).
Es besteht die Möglichkeit, das Formular der Sofortmeldung über die Ausfüllhilfe "sv.net" auszufüllen und elektronisch an die DSRV zu übermitteln.
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