Freistellung von der Arbeit

Ein Arbeitnehmer ist aufgrund seines Arbeitsvertrags zum Erbringen der Arbeitsleistung verpflichtet. Aus verschiedenen Gründen kann er aber - bezahlt oder unbezahlt - von der Arbeit freigestellt werden. Hier erfahren Sie unter anderem, wann ein Rechtsanspruch auf bezahlte Freistellung besteht.

Bedeutung der Freistellung

Eine Freistellung von der Arbeit bedeutet, dass ein Arbeitnehmer von seiner Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung befreit wird. Dabei kann diese Freistellung auf Dauer oder auch nur zeitweise erfolgen.

Ferner wird unterschieden zwischen einer einvernehmlichen Freistellung und einer Freistellung, die auf einer einseitig erfolgten Anordnung des Arbeitgebers beruht. Eine einseitige Freistellung ist nur dann möglich, wenn dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. Sie erfolgt häufig im Zusammenhang mit einer verhaltens- und personenbedingten Kündigung.

Freistellungsgründe

Im Gesetz ist an unterschiedlichsten Stellen ein Anspruch auf Freistellung (bezahlt oder unbezahlt) festgeschrieben.

So regelt zum Beispiel § 45 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), dass versicherte Arbeitnehmer, die Krankengeld beziehen, weil sie ein erkranktes, versichertes Kind unter 12 Jahren betreuen und pflegen, Anspruch haben "auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, soweit nicht aus dem gleichen Grund Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht."

Die Elternzeit nach der Geburt eines Kindes stellt eine unbezahlte Freistellung dar. Anstelle des Gehalts vom Arbeitgeber bekommt der Elternteil Elterngeld vom Staat.

Nach § 37 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sind Mitglieder des Betriebsrats " von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist." Außerdem hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung als Ausgleich für "Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist".

Jugendliche Auszubildende unter 18 Jahren haben nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) während ihrer Arbeitszeit Anspruch auf Freistellung für die Teilnahme am Berufsschulunterricht (§ 9 JArbSchG) sowie für Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen (§ 10 JArbSchG). Ein Entgeltausfall darf dadurch nicht eintreten.

Davon abgesehen können Arbeitgeber und Arbeitnehmer jederzeit unter sich eine Freistellung ohne Lohnfortzahlung vereinbaren, zum Beispiel wenn der Arbeitnehmer einige Monate eine Auszeit nehmen möchte und dies den Unternehmensinteressen nicht entgegensteht. Dies sollte in jedem Fall schriftlich und detailliert festgelegt werden.

Freistellung während der Kündigungsfrist

Oft ist eine Kündigung mit sofortiger Freistellung im Interesse von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ein scheidender Mitarbeiter hat in der Regel keine Motivation mehr, in dem Betrieb zu arbeiten. Was ist dabei zu beachten? Und gibt es einen Anspruch auf Freistellung nach einer Eigenkündigung?

Ein gekündigter Mitarbeiter dürfte nichts dagegen haben, bei voller Vergütung bis zum Ende der Kündigungsfrist zu Hause zu bleiben. Gegen seinen Willen kann der Arbeitgeber die Freistellung aber nicht erzwingen, denn der Arbeitnehmer hat bis zum Ende des Arbeitsvertrags ein Recht auf seine Beschäftigung. Nur wenn ein wichtiger Grund vorliegt, darf der Arbeitgeber seinen gekündigten Mitarbeiter einseitig freistellen, zum Beispiel wenn es betrieblich bedingt keine Arbeit mehr gibt oder wenn das Vertrauensverhältnis zerrüttet ist. Falls der Arbeitgeber während der Freistellung einfach keinen Lohn mehr auszahlt, hilft nur eine Lohnklage vor dem Arbeitsgericht.

Arbeitet der gekündigte Mitarbeiter weiter, hat sein Chef die Pflicht ihn für eine angemessene Zeit für die Suche nach einem neuen Job bezahlt freizustellen (§ 629 BGB). Dazu gehören Vorstellungsgespräche, Besuche bei der Agentur für Arbeit und bei privaten Jobvermittlungen.

Auf der anderen Seite hat auch der Arbeitnehmer nach einer Eigenkündigung keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung, wenn kein weiterer Grund dafür vorliegt. Wenn er noch Anspruch auf Urlaub hat, kann er in der Zeit während der Kündigungsfrist seinen Resturlaub nehmen. Ansonsten muss der Arbeitgeber Resturlaub finanziell abgelten.

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