Erwerbstätige Bezieher von Elterngeld stellen sich in Bezug auf die Höhe der auszuzahlenden Leistungen folgende Fragen: Was zählt zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Elterschaft, auf deren Grundlage das Eltergeld berechnet wird? Und: Wie viel darf man zum Elterngeld dazuverdienen ohne Abzüge?
Die Höhe des Elterngeldes ergibt sich aus § 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Danach ist für die Ermittlung das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit in den zwölf Kalendermonaten vor dem Geburtsmonat des Kindes maßgeblich. Normalerweise beträgt das Elterngeld 65 Prozent des vorherigen Einkommens. Es wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Der Höchstbetrag liegt bei 1.800 Euro.
In diesem Zusammenhang beschäftigte sich das Bundessozialgericht mit der Frage, ob Lohnersatzleistungen bei der Berechnung des Elterngeldes einzubeziehen sind. In drei Verfahren waren die Kläger der Meinung, dass Krankengeld, Arbeitslosengeld und Streikgeld bei der Ermittlung der Höhe des Elterngeldes zu berücksichtigen sind. Die Richter folgten dieser Auffassung jedoch nicht. Sie entschieden, dass nur Einkommen aus Erwerbstätigkeit einzubeziehen ist. Lohnersatzleistungen werden nicht angerechnet (Urteil vom 17. Februar 2011, Az. B 10 EG 17/09 R, B 10 EG 20/09 R, B 10 EG 21/09 R).
Seit der Einführung des Eltergeld Plus können Eltern während des Bezugs von Leistungen in der Elterzeit in Teilzeit weiter arbeiten. Dabei sind maximal 30 Wochenstunden im Durchschnitt zulässig für jeden Monat, für den Elterngeld beantragt wurde. Die Höchstgrenze von 30 Wochenstunden gilt für die Summe aller Beschäftigungen eines Elternteils, also zum Beispiel auch für einen Minijob, der zusätzlich zur Teilzeitarbeit ausgeübt wird.
Grundsätzlich kürzt jede steuerpflichtige Einnahme während der Elternzeit das Elterngeld. Nur steuerfreie Einkünfte, Einmalzahlungen und Kapitalerträge sind davon ausgenommen. Die Anrechnung von Einkommen erfolgt nicht als direkter Abzug, sondern anteilig. Die Elterngeldstelle zieht den Zuverdienst für den betreffenden Monat von der Bemessungsgrundlage des Elterngeldes, also dem individuellen monatlichen Einkommen des Elternteils in den zwölf Monaten vor dem Bezug, ab. Auf den Differenzbetrag wird dann die zuvor ermittelte Ersatzrate angewendet (also in der Regel 65 Prozent) und als Elterngeld ausgezahlt.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bietet auf seiner Seite einen Rechner an, bei dem auch der Hinzuverdienst während der Elternzeit eingegeben werden kann.
Wer während der Elternzeit feste, steuerpflichtige Zahlungseingänge erwartet, sollte für die betreffenden Monate den Bezug des Elterngeldes unterbrechen, damit die Einkünfte nicht das Elterngeld währen der gesamten Bezugszeit reduzieren. Denken Sie daran, dass Sie gegenüber der Elterngeldstelle mitteilungspflichtig sind. Sie sollten keine Einkünfte verheimlichen.
Foto: © Jozef Polc - 123RF.com