Mit Leiharbeit bzw. Zeitarbeit können Unternehmen bei guter Auftragslage sowie bei Urlaub oder Krankheit von Beschäftigten zusätzliche Mitarbeiter auf Zeit anstellen. Die Bestimmungen dafür sind im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt, das 2017 zuletzt geändert wurde. Besonderen Schutz erhalten Leiharbeiter durch die sogenannte Drehtürklausel.
Als Leiharbeit bezeichnt man die Überlassung von vertraglich bei einer Firma (Verleiher) angestellten Arbeitnehmern an ein anderes Unternehmen (Entleiher). Dabei werden Arbeitnehmer "zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen" (§ 1 AÜG). Per Gesetz bedarf jede Arbeitnehmerüberlassung einer behördlichen Erlaubnis (sogenannte Erlaubnispflicht gemäß § 1 AÜG). Diese Erlaubnis wird von der Bundesagentur für Arbeit erteilt.
Der Einsatz eines Leiharbeiters darf nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate betragen. Allerdings kann drei Monate nach dem Ende eines Leiharbeitsverhältnisses ein neues für ebenfalls höchstens 18 Monate aufgenommen werden.
Über die Arbeitnehmerüberlassung muss ein Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher geschlossen werden. Besteht für die Überlassung kein ordentlicher Vertrag, dann ist der Entleiher zur Übernahme des Arbeitehmers verpflichtet bzw. es wird ein Vetrag zwischem dem Leiharbeiter und dem Entleihunternehmen angenommen.
Unternehmen waren lange Zeit an Leiharbeit interessiert, um Kosten zu senken. So wurden Leiharbeitern für dieselbe Leistung in der Regel weniger Lohn gezahlt als eigenen Angestellten. Oft schufen Firmen sogar eigene Leiharbeitsfirmen, um eigene Angestellte zu entlassen und sie anschließend unter dem Deckmantel der Arbeitnehmerüberlassung unter schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen wieder einzustellen.
Diesen missbräuchlichen Praktiken schob der Gesetzgeber 2011 mit einer Reform des AÜG einen Riegel vor. Die sogenannte Drehtürklausel (§§ 9 Nummer 2 und 10 Absatz 4 Satz 4 AÜG) verhindert seitdem, dass ein Arbeitnehmer sozusagen durch die Drehtür heraus- und als Leiharbeiter in dasselbe Unternehmen oder ein anderes Unternehmen desselben Konzerns wieder hineingeschleust wird.
Der Grundsatz der Gleichstellung sorgt dafür, dass Leiharbeiter denselben Lohn erhalten und zu denselben Bedingungen arbeiten müssen wie vergleichbare Stammmitarbeiter des entleihenden Unternehmens (§ 8 Absatz 1 AÜG). Außerdem erhalten Leiharbeiter durch die Gesetzesnovelle weitere Rechte: Das entleihende Unternehmen ist verpflichtet, ihnen Zugang zu Betriebskindergarten, Kantine und anderen Gemeinschaftseinrichtungen zu gewähren und sie über freie Stellen zu unterrichten.
Die Sperrfrist zwischen der Entlassung eines Arbeitnehmers und dessen eventueller Wiedereinstellung als Leiharbeiter beträgt nur sechs Monate. Ein Unternehmen kann also denselben Mitarbeiter sechs Monate nach dessen Entlassung durchaus als Leiharbeiter wieder beschäftigen.
Arbeitgeber weichen eventuell auf befristete Arbeitsverträge aus, um Arbeitnehmer nach dem normalen Vertragsablauf an eine Leiharbeitsfirma zu übergeben und sie danach unter Beachtung von equal pay, also gesetzeskonform - weiter für sich arbeiten zu lassen, ohne dabei aber das Risiko einer langfristigen Beschäftigung einzugehen.
Außerdem können Unternehmen verstärkt geringfügige Beschäftigung und kurzfristige Beschäftigung als Werkstudent (studentische Aushilfe mit Vorkenntnissen, meist längerfristig) oder Praktikant (eher kurzfristige Tätigkeit und keine vollwertige Arbeitskraft) nutzen, um Kosten für Mitarbeiter zu senken.
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