Seit 2014 gilt in Deutschland der Mindestlohn. Er beträgt seit Anfang 2017 8,84 Euro brutto pro Zeitstunde. Wenn sich ein Arbeitgeber nicht an diese gesetzliche Regelung hält und weniger als den Mindestlohn zahlt, liegt ein Verstoß nach dem Strafrecht vor.
Die Einhaltung des Mindestlohns wird kontrolliert und ein Zuwiderhandeln wird bestraft. Die Strafe ist in den meisten Fällen ein Bußgeld.
In einigen Fällen kann es aber auch zur Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft mit strafrechtlichen Folgen kommen (§ 266a Strafgesetzbuch).
Arbeitgeber, die das Mindestlohngesetz nicht berücksichtigen, können mit folgenden Maßnahmen bestraft werden: Geldbuße bis zu einer Höhe von 500.000 Euro (§ 21 Mindestlohngesetz) oder Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge für einen gewissen Zeitraum (zum Beispiel für Bauunternehmen oder Handwerksbetriebe).
Arbeitnehmer, darunter auch Minijobber, können den Mindestlohn auch rückwirkend einfordern. Dafür besteht eine Klagemöglichkeit für Arbeitnehmer, wenn ihnen nicht der volle Mindestlohn bezahlt wurde. Die Frist beträgt bis zu drei Jahren nach der fälligen Entgeltzahlung. Auch der Sozialversicherungsträger hat Ansprüche auf eine Nachzahlung gegenüber dem Arbeitgeber. Dieser Anspruch ist auch gültig, wenn der Arbeitnehmer keine Klage auf Nachzahlung eingereicht hat.
Für die Kontrolle des Mindestlohns sind die Finanzbehörden (Zoll) zuständig. Der Zoll ist dabei sowohl für die Prüfung als auch für eventuelle Bußgeld- oder Strafverfahren verantwortlich.
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