Muss eine Witwe oder ein Witwer für das Haus, in dem sie oder er mit dem verstorbenen Partner gewohnt hat, Erbschaftsteuer zahlen? Und wie sieht es mit den Kindern aus? Hier erfahren Sie mehr.
Das Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) sieht eine Steuerbefreiung vor, wenn ein selbstgenutztes Familienheim vererbt wird. Daran hat auch die Erbschaftsteuerreform 2016, die hauptsächlich betriebliche Vererbungen betrifft, nichts geändert. Die Steuerbefreiung greift in zwei Fällen der gesetzlichen Erbfolge.
§ 13 Absatz 1 Nr. 4b ErbStG sieht vor, dass eine Immobilie unabhängig von ihrem Wert steuerfrei vererbt werden kann, wenn das sogenannte Familienheim vom Ehepartner beziehungsweise Lebenspartner weitere zehn Jahre lang bewohnt wird. Diese Steuerbefreiung entfällt jedoch rückwirkend, wenn die Immobilie während der Zehnjahresfrist nicht mehr selbst genutzt wird, weil sie zum Beispiel vermietet oder verkauft wird.
Laut § 13 Absatz 1 Nr. 4c ErbStG gelten dieselben Voraussetzungen auch für Kinder und Kinder verstorbener Kinder des Erblassers. Darüber hinaus gilt für Kinder jedoch eine Einschränkung für die Steuerbefreiung: Die Wohnfläche des vererbten Familienheims darf 200 Quadratmeter nicht übersteigen.
Die Steuerberfreiung gilt nur für das sogenannte Familienheim, also für bebaute und bewohnte Grundstücke. Für die Vererbung anderer Grundstücke muss Erbschaftsteuer gezahlt werden, deren Höhe anhand des Verkehrswerts des Grundstücks ermittelt wird (zum Berechnen des Verkehrswerts nutzt das Finanzamt verschiedene Verfahren der Wertermittlung). Bessere steuerliche Konditionen als bei Vererbungen gibt es bei Schenkungen. Lesen Sie dazu auch diesen Artikel.
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