Steuerliche Behandlung von Abfindungen: Fünftelregelung

Wenn Ihr Arbeitsvertrag vorzeitig beendet wird, wird Ihnen eventuell eine Abfindung gezahlt. Diese muss versteuert werden. Wie das funktioniert, erfahren Sie hier.

Wie werden Abfindungen steuerlich gehandhabt?

Grundsätzlich muss eine Abfindung nach dem Einkommensteuergesetz (EstG) voll versteuert werden. Wenn die Abfindung innerhalb eines Kalenderjahres ausgezahlt wird, ist es möglich, dass die Steuern ermäßigt werden. Die Regelung dazu ist die Fünftelregelung (§ 34 EStG). Um Steuern zu sparen, können Sie die Abfindung direkt in Ihre Rentenversicherung einzahlen.

Sozialversicherung muss auf die Abfindung allerdings nicht gezahlt werden, es sei denn, Sie sind freiwillig krankenversichert.

Wann ist die Fünftelregelung anwendbar?

Die Fünftelregelung ist eine Möglichkeit der Steuererleichterung für außerordentliche Einkünfte. Aus der Definition dieser außerordentlichen Einkünfte ergeben sich die Voraussetzungen, um von der Begünstigung zu profitieren: und zwar wenn die Einkünfte über mehrere Jahre hinweg erwirtschaftet wurden, aber in einem Kalenderjahr ausgezahlt und steuerpflichtig werden. Die Regelung wird zum Beispiel bei einmaligen Kapitalauszahlungen der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) oder einer kündigungsbedingten Abfindung angewendet.

Weil der Steuersatz mit dem Einkommen steigt, würden Abfindungen sehr hoch besteuert. Als Ausgleich dafür wird im Rahmen der Füntelregelung nur ein Fünftel der Abfindungszahlung für die Erhöhung des Steuersatzes angerechnet. Die Abfindung wird aber trotzdem zu 100 Prozent besteuert.

Die Fünftelregelung kann nicht angewendet werden, wenn die Abfindung vertraglich vereinbart war oder wenn es sich um eine Zahlung im Rahmen einer Änderungskündigung oder eines Jobwechsels innerhalb der Firma handelt.

Fünftelregelung: Auszahlung der Abfindung im Folgejahr

Selbst mit der Fünftelregelung ist es oft sinnvoll, sich eine Abfindung im Fall einer Kündigung im Folgejahr auszahlen zu lassen, da das Einkommen höchstwahrscheinlich niedriger sein wird. Auch ein Aufsplitten der Abfindung ist möglich. Allerdings gefährden Sie dann Ihren Anspruch auf die Steuererleichterung, da diese nur für einmalige Zahlungen gilt. Eine steuerzahlerfreundliche Regelung in diesem Kontext erlaubt es, bis zu zehn Prozent der Abfindungssumme ins nächste Kalenderjahr zu übertragen, ohne das Anrecht auf die Steuererleichterung durch die Fünftelregelung zu verlieren.

Wird die Fünftelregel automatisch angewendet oder muss ich sie beantragen?

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich dazu verpflichtet, die Fünftelregelung bei der Zahlung von Abfindungen anzuwenden. In Sonderfällen kann es jedoch sein, dass sich eine sogenannte Zusammenballung der Einkünfte durch die Abfindung nur im Zusammenhang mit anderen, dem Arbeitgeber nicht bekannten Einkünften des Arbeitnehmers ergibt. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer die Anwendung der Fünftelregelung beantragen.

Unabhängig davon ob Sie die Steuerbegünstigung erhalten haben oder nicht, müssen Sie die Abfindung gesondert auf dem entsprechenden Formular der Steuererklärung eintragen. Je nachdem ob Sie die Steuerbegünstigung erhalten haben oder nicht, tragen Sie die Abfindung entweder bei "Entschädigungen/Arbeitslohn für mehrere Jahre" oder bei "Nicht ermäßigte Entschädigung/Lohn für mehrere Jahre" ein.

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