Eine Vormundschaft übernehmen bedeutet die Wahrnehmung der rechtlichen Vertretung für ein Kind. Wann und wie man die Vormundschaft beantragen kann und welche Rechte und Pflichten damit verbunden sind, erfahren Sie hier.
Eine Vormundschaft und damit die Fürsorge erhält ein Minderjähriger gemäß § 1773 BGB Gesetz dann,
"wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind."
Dies ist dann der Fall, wenn die Eltern verstorben sind oder wenn ihnen das Sorgerecht über ihr Kind entzogen wurde.
Die Person, die mit der Fürsorge beauftragt ist, nennt man Vormund. Das unmündige Kind wird Mündel genannt. Für Erwachsene, zum Beispiel geistig kranke oder aus anderem Grund geschäftsunfähige Menschen gibt es keine Vormundschaft, da sie seit 1992 nicht mehr entmündigt werden können. Für sie kann das Gericht eine rechtliche Betreuung anordnen (§ 1896 BGB).
Die Vormundschaft wird vom Familiengericht angeordnet. In der Regel wird ein Familienmitglied als Vormund bestimmt. Wenn das Kind schon bei der Geburt nicht unter elterlicher Sorge steht, weil zum Beispiel die Mutter unverheiratet und minderjährig ist, dann übernimmt automatisch das Jugendamt die Vormundschaft.
Vormundschaft bedeutet nicht zwangsläufig, dass der Vormund mit dem Mündel in einem Haushalt zusammenleben muss. Das Gesetz sieht nur vor, dass der Vormund zumindest persönlichen Kontakt hält, indem er "den Mündel in der Regel einmal im Monat in dessen üblicher Umgebung" aufsucht (§ 1793 BGB).
Die Aufgaben des Vormunds betreffen die Förderung und Gewährleistung der Pflege und Erziehung sowie das Vermögen des Mündels.
Bei der Erziehung ist darauf zu achten, dass der Vormund dem religiösen Bekenntnis oder der Weltanschauung des Mündels und seiner Familie angehört. Andernfalls kann dem Vormund die Vormundschaft entzogen werden (§ 1801 BGB).
Wenn das Jugendamt über die Unterbringung des Mündels zu entscheiden hat, dann ist auch dabei die Religionszugehörigkeit des Mündels und seiner Familie zu berücksichtigen.
In Bezug auf das Vermögen des Mündels hat der Vormund festgelegte Pflichten. In § 1801 BGB heißt es dazu:
"Der Vormund hat das Vermögen, das bei der Anordnung der Vormundschaft vorhanden ist oder später dem Mündel zufällt, zu verzeichnen und das Verzeichnis, nachdem er es mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit versehen hat, dem Familiengericht einzureichen."
Wenn das Vermögen erheblich ist und wenn es nur einen Vormund gibt statt eines gemeinschaftlichen (zum Beispiel eines Ehepaares), dann sieht das Gesetz vor, einen sogenannten Gegenvormund zu bestellen (§ 1773 BGB). Dieser übt eine Kontrollfunktion im Bereich der Vermögenssorge aus. Der Gegenvormund muss das Verzeichnis ebenso unterschreiben.
Wenn das eingereichte Verzeichnis nach Meinung des Gerichts ungenügend ist, so kann es anordnen, dass das Verzeichnis durch eine Behörde, einen Beamten oder einen Notar erstellt wird.
Aus dem Vermögen des Mündels darf der Vormund nichts für sich oder den Gegenvormund verwenden und er darf daraus auch keine Schenkungen an Dritte vornehmen.
Erwirbt der Mündel Vermögen von Todes wegen oder erhält er unentgeltliche Zuwendungen von einem Dritten, dann hat der Vormund dieses Vermögen nach den Maßgaben des Erblassers oder des Dritten zu verwalten.
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