In einer Ehe können verschiedene Güterstände vereinbart werden: die Zugewinngemeinschaft, die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung. Hier erfahren Sie, wie die Gütergemeinschaft aufgehoben werden kann.
Bei einer Gütergemeinschaft ist das Vermögen beider Partner grundsätzlich gemeinschaftliches Vermögen. Man unterscheidet zwischen verschiedenen Vermögensmassen.
Das Gesamtgut steht beiden Ehegatten gemeinsam zu. Jeder Ehegatte hat zudem noch das sogenannte Vorbehaltsgut und das Sondergut. Soll ein Teil des Vermögens nur einem Ehegatten zustehen, muss es im Ehevertrag als Vorbehaltsgut definiert werden. Schenkungen oder Erbschaften gelten ebenfalls als Vorbehaltsgut.
Als Sondergut zählen Gegenstände, die nicht durch ein Rechtsgeschäft übertragen werden können, zum Beispiel persönliche Rechte.
Für die Beendigung einer Gütergemeinschaft gibt es vier verschiedene Möglichkeiten: eine Scheidung, eine Aufhebung durch einen erneuten Ehevertrag, den Tod eines Ehegatten oder eine Klage.
Wird die Gütergemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst (§ 1494 BGB), wird das Vermögen gemäß der gesetzlichen Erbfolge oder gemäß des Testaments an den verbleibenden Ehegatten und die weiteren Erbberechtigten weitergegeben. Das Erbe setzt sich aus den Sonder- und Vorbehaltsgütern und einem Anteil am Gesamtgut zusammen.
Es kann vereinbart werden, dass die Gütergemeinschaft mit den gemeinsamen Nachkommen fortgesetzt wird. In diesem Fall bleibt das Gesamtgut im Besitz des überlebenden Partners, der dieses gemeinsam mit den Erben verwaltet.
Lassen sich die Eheleute scheiden, wird die Gütergemeinschaft aufgelöst. Ist im Ehevertrag nichts anderes vereinbart, wird das Vermögen hälftig aufgeteilt.
Meist lohnt es sich jedoch, den Ehevertrag an die persönlichen Gegebenheiten anzupassen, um Streitgkeiten zwischen den Partnern zu vermeiden. Es kann zum Beispiel vereinbart werden, dass Immobilien oder Unternehmen nicht in die Gütergemeinschaft einfließen. Besitzt einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Heirat ein Haus, kann im Ehevertrag festgelegt werden, dass er dieses nach einer eventuellen Scheidung auch weiter als alleiniger Eigentümer behält. Dasselbe gilt für eine Schenkung oder eine Erbschaft, die explizit auf einen der Ehepartner übertragen werden (Vorbehaltsgut).
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