Was muss in einem Mietvertrag stehen?

Wer seine Wohnung, sein Haus oder auch nur ein möbliertes Zimmer vermieten will, sollte einen schriftlichen Vertrag aufsetzen. Hier finden Sie eine Checkliste, was in einem Mietvertrag enthalten sein muss und worauf Sie achten sollten.

Inhalt eines Mietvertrags

Zwar sind auch Mietverhältnisse ohne schriftlichen Vertrag möglich, ein regulärer Vertrag ist aber unbedingt zu empfehlen, um spätere Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter zu vermeiden.

Unter den folgenden Links finden Sie einen allgemeinen Mustermietvertrag sowie ein Muster für die Vermietung eines möblierten Zimmers.

Die folgenden Angaben sollten in einem Mietvertrag enthalten sein.

Angaben zum Vermieter und zum Mieter

Der oder die Vermieter und der oder die Mieter müssen mit ihren Vornamen und Familiennamen sowie ihrer vollständigen Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) genannt sein.

Weitere Angaben zum Mieter sind nicht im Mietvertrag, aber als sogenannte Selbstauskunft des Mieters erforderlich. Dazu gehören sein Beruf, seine Arbeitssituation und sein monatliches Nettoeinkommen. Fragen, bei denen es um die finanzielle Sicherheit des Vermieters geht, muss der Mieter wahrheitsgemäß beantworten. Er muss dem Vermieter sogar von sich aus Bescheid sagen, sobald die Miete drei Viertel seines Nettoeinkommens ausmacht, ansonsten riskiert er die Kündigung der Wohnung.

Angaben zur Mietsache

Das vermietete Objekt muss ausführlich beschrieben werden. Dazu gehören neben der Anschrift, ggf. inklusive Stockwerk und Lage, die Art der Nutzung und der aktuelle Zustand der Mietsache.

Des Weiteren müssen die Mietkonditionen aufgelistet werden, die Kaltmiete (nur Raumnutzung) oder Warmmiete (inklusive Heizkosten und Warmwasser), die Nebenkosten oder Betriebskosten (zum Beispiel Grundsteuer, Wasser, Abwasser Müllgebühren), ob ein Parkplatz vorhanden ist, die Kaution sowie der Mietbeginn und die Mietdauer.

Die Betriebskosten werden zwar nur einmal jährlich abgerechnet, sie müssen aber im Mietvertrag genau aufgeführt werden.

Wichtig ist, die Zahl der ausgehändigten Schlüssel im Mietvertrag zu erwähnen sowie Vereinbarungen über mögliche Schönheitsreparaturen.

Zahlungsweise und Fälligkeit der Miete

Die Zahlungsweise der Miete kann unterschiedlich vereinbart werden: der Mieter kann bar bezahlen, den Betrag auf das Konto des Vermieters einzahlen oder überweisen oder er erteilt dem Vermieter eine Einzugsermächtigung für sein eigenes Konto. Dabei kann der Vermieter den Mieter nicht zwingen, einer Abbuchung zuzustimmen.

Die Miete wird meist monatlich gezahlt. Möglich sind aber auch andere Zeitabschnitte. Wenn der Zeitpunkt der Zahlung nicht anders vereinbart ist, gilt die gesetzliche Regelung gemäß § 556b Absatz 1 BGB. Danach ist die Miete zu Beginn und spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist.

Bankverbindungen

In den Mietvertrag gehören beide Bankverbindungen, vom Vermieter und vom Mieter, jeweils mit IBAN und BIC. In der Regel wird auch eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses sowie eines Kontoauszugs des Mieters zum Nachweis der Bankverbindung verlangt.

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